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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 8, Dezember 2023, Band 22

Nachträgliche Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr

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Dass die Gesellschaft nachträglich Gewinne erwirtschaftet, reicht für die Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr nicht aus.

Auch bewusste Kapitalmaßnahmen – wie Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen – sind für den Rückforderungsanspruch der Gesellschaft grundsätzlich ohne Bedeutung.

Die Gesellschaft kann jedoch nachträglich einen Dividendenanspruch auf den unzulässigen Vermögenstransfer widmen (damit aufrechnen).

Die nachträgliche Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr ist weiters möglich durch

Aufrechnung gegen eine Gegenforderung des Gesellschafters durch die Gesellschaft, wenn die Gesellschafterforderung unbestritten, fällig und vollwertig ist;

nachträgliche Leistung eines Gesellschafterzuschusses;

nachträgliche Anpassung der unangemessenen Konditionen eines Rechtsgeschäfts samt Beseitigung aller negativen Folgen für die Gesellschaft in der Vergangenheit.

Die Leistung eines Gesellschaftszuschusses durch einen anderen Gesellschafter heilt den Einlagenrückgewährverstoß grundsätzlich nicht.

Die Zahlung durch einen Dritten führt jedoch dann zur Heilung, wenn dieser vor oder bei der Zahlung von der Gesellschaft die Abtretung des Rückgewähranspruchs gegen den betroffenen Gesellschafter verlangt.

Dasselbe gilt, wenn der Dritte die Rückzahlung leistet, weil er für den Rückgewähranspruch persönlich haftet (insb. als Geschäftsführer).

  • OLG Innsbruck, 27.04.2023, 3 R 26/23g
  • GES 2023, 414
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Einlagenrückgewähr
  • § 83 GmbHG
  • Heilung

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