Der Beitrag untersucht, ob die Rücktrittserklärung des GmbH-Geschäftsführers als unternehmerische Entscheidung im weiteren Sinne zu qualifizieren ist und unter welchen Voraussetzungen sie auf der Grundlage der Business Judgement Rule des § 25 Abs 1a GmbHG gerechtfertigt erscheint.
- ISSN Online: 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
S. 64 - 71, Aufsatz
Der Rücktritt des Geschäftsführers gem § 16a GmbHG im Lichte der Business Judgement Rule
S. 72 - 81, Aufsatz
Die kartellrechtliche Kronzeugenregelung – gesellschaftsrechtliche Informationspflichten und Ad-hoc-Publizität
Die Stellung eines Kronzeugenantrags löst möglicherweise gesellschaftsinterne Befassungs- und Berichtspflichten gegenüber der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat aus. Im Zusammenhang mit börsennotierten Gesellschaften erhebt sich die Frage, ob eine ad-hoc-publizitätspflichtiger Vorgang vorliegt. Im Unterschied dazu setzt ein erfolgreicher Kronzeugenantrag regelmäßig rasches und diskretes Handeln voraus. Das Spannungsverhältnis liegt zu Tage. Der vorliegende Beitrag versucht es aufzulösen.
Zur Erhebung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses.
Am Anfechtungsinteresse fehlt es jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Nachprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam sein kann.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder kann entweder durch die Satzung oder durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt werden.
Von der Gesellschaft können aber auch schuldrechtliche Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern abgeschlossen werden. In derartige Verträge kann von der Gesellschaft nicht mehr einseitig eingegriffen werden.
Ein Notgeschäftsführer hat nur gegen die Gesellschaft einen Entlohnungsanspruch, nicht gegen die Gesellschafter.
Mit den Gesellschaftern kann jedoch (ausdrücklich oder konkludent) vertraglich vereinbart werden, dass diese für seine Entlohnung persönlich aufkommen.
Ein Notgeschäftsführer kann seine Enthebung nicht deshalb verlangen, weil
er für seine Tätigkeit keine (angemessene) Entlohnung erhält oder
seinen Entlohnungsanspruch nicht durchsetzen kann,
wenn er dies bei Zustimmung zu seiner Bestellung hätte vorhersehen können.
Die Klage auf Aufstellung des Jahresabschlusses ist gegen die geschäftsführenden Gesellschafter zu richten (wenn einer von ihnen dies vertraglich übernommen hat, gegen diesen).
Die Klage auf Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses ist gegen den die Zustimmung zu Unrecht verweigernden Gesellschafter zu richten.
Ein Kommanditist, der den Jahresabschluss nicht anerkennt, kann auf Feststellung der Unwirksamkeit und Herstellung eines richtigen Jahresabschlusses klagen.
Wurde der Jahresabschluss, weil der Gesellschaftsvertrag dafür einen Mehrheitsbeschluss vorsieht, mit Stimmenmehrheit festgestellt, so ist dieser Beschluss nach „allgemeinen Regeln“ anzufechten.
Die Klage auf Gewinnauszahlung ist gegen die Gesellschaft zu richten.
Sofern noch kein Jahresabschluss aufgestellt ist, hat ein Gesellschafter, der einen Gewinnausschüttungsanspruch geltend macht, jedoch zunächst dessen Aufstellung zu betreiben.
Nur in der Sondersituation, bei der die Gesellschaft nur aus einem (einzigen) Komplementär und einem (einzigen) Kommanditisten besteht, kann der Kommanditist die Gesellschaft sofort auf Leistung klagen.
Die Auskunfts- und Kontrollrechte eines ausgeschiedenen Kommanditisten sind im Außerstreitverfahren geltend zu machen.
Eine Ausnahme besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur die Kontroll- und Überwachungsrechte eines Gesellschafters als solche streitig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (Gesellschafterqualität, Beteiligung an der Gesellschaft, Identität der Gesellschaft). Diesfalls ist der Anspruch auf Bucheinsicht im Klagsweg geltend zu machen.
Die mit der GesBR-Reform geschaffenen Bestimmungen über die Liquidation sind auch auf Altgesellschaften anzuwenden. Ein Opt-out ist nicht möglich.
Der Rechnungslegungsanspruch eines Gesellschafters ist im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Gesellschaftsverträge von typischen Personengesellschaften – so insbesondere der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – sind grundsätzlich nach § 914 ABGB unter besonderer Berücksichtigung des Treuegedankens auszulegen.
Nur nach einem Wechsel im Mitgliederbestand der Gesellschaft wird der objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Vorzug eingeräumt.
S. 96 - 98, Firmenbuch-Praxis
Antrag auf Löschung eines zurückgetretenen Geschäftsführers
Bei der Anmeldung des Erlöschens der Vertretungsbefugnis des zurückgetretenen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Firmenbuch gemäß § 17 Abs 1 GmbHG ist die schriftliche Rücktrittserklärung oder im Fall eines gegenüber allen Gesellschaftern mündlich erklärten Rücktritts eine über den Rücktritt verfasste, vom zurückgetretenen Geschäftsführer gefertigte Beweisurkunde vorzulegen (RIS-Justiz RS0107656). Wird die Beweisurkunde vom zurücktretenden Geschäftsführer unterfertigt, bedarf es in Hinblick auf die dem Firmenbuch bekannte Musterzeichnung keiner Beglaubigung dessen Unterschrift (OGH 24.10.2019, 6 Ob 128/19w).
S. 99 - 104, Angrenzendes Steuerrecht
Dividenden und Einkünfte aus Anteilsveräußerungen im Regime des § 10a KStG
Die mit dem Jahressteuergesetz 2018 in Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) eingeführte Hinzurechnungsbesteuerung und der gleichzeitig novellierte Methodenwechsel knüpfen an das Vorliegen sogenannter „Passiveinkünfte“ an. Im nachfolgenden Beitrag soll analysiert werden, unter welchen Voraussetzungen Dividenden und Einkünfte aus Anteilsveräußerungen als qualifizierte Passiveinkünfte einzustufen sind; dies unter besonderer Berücksichtigung des Kriteriums der „fiktiven Steuerpflicht“ bei der beteiligten bzw beherrschenden Körperschaft im Inland.
S. 105 - 108, Angrenzendes Steuerrecht
Verbundene Unternehmen im Sinne des EU-MPfG
Im Zuge des AbgÄG 2020 hat der Gesetzgeber ein EU-MPfG erlassen, mit welchem die Änderungen der AmtshilfeRL durch die sogenannte DAC 6 in österreichisches Recht implementiert wurden. Das EU-MPfG tritt mit 1.7.2020 in Kraft und normiert eine Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie einen automatischen Informationsaustausch über die gemeldeten Steuergestaltungen innerhalb der EU. Mehrere Bestimmungen des EU-MPfG knüpfen dabei an den Begriff des „verbundenen Unternehmens“ an, welcher im nachfolgenden Beitrag näher analysiert werden soll.
S. 109 - 110, Angrenzendes Steuerrecht
BFG zur Beendigung einer Unternehmensgruppe
Es bestand zunächst eine Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG zwischen einer Großmutter (100%-Anteil an Tochter), einer Tochter (100%-Anteil an der Enkelin) und einer Enkelin. Im zweiten Jahr der Gruppenzugehörigkeit hat die Tochter ihre 100%-Anteile an der Enkelin in die Großmutter eingebracht. Danach trat die Großmutter ebenso im zweiten Jahr alle ihre 100%-Anteile an der Tochter einer gruppenfremden Privatstiftung ab. Durch diese gruppenfremde Abtretung scheidet zwar die Tochter aus der Gruppe aus, die Gruppenzugehörigkeit der Enkelin soll jedoch entgegen der Ansicht des Finanzamtes erhalten bleiben.
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