Die Auslotung der Reichweite des Gestaltungsspielraums und die Ermittlung der Gestaltungsgrenzen bei Gesellschaftsverträgen stellt die Kautelarpraxis immer wieder vor Herausforderungen. Dabei sind nicht nur Details umstritten, sondern es ist auch der Umgang mit Grundfragen noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund setzt sich der folgende Beitrag mit jenen Kräften auseinander, die auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags wirken, und zeigt deren Bedeutung für die Vertragsgestaltung anhand von Exit-, Ausschluss- und Abfindungsklauseln.



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- 2309-7450
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Inhalt der Ausgabe
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S. 6 - 16, Aufsatz
Franz Hartlieb -
S. 17 - 32, Aufsatz
Johannes MittereckerDas Amt des Vorsitzenden in der streitigen Generalversammlung ist von unschätzbarer Relevanz. Wer sich in der Generalversammlung zum Vorsitzenden krönen kann, hat einen immensen taktischen Vorteil im Kampf um die Vorherrschaft in der GmbH. Dem Vorsitzenden kommen umfangreiche Leitungs- und Ordnungsbefugnisse zu und nicht zuletzt ist die Beschlussfeststellungskompetenz ein Instrument, um die eigene Stellung in der Gesellschaft zu stärken oder einzuzementieren. Was aber gilt, wenn der Versammlungsleiter seine Kompetenzen missbraucht oder seine Fehler bei der Versammlungsleitung oder Beschlussfeststellung in einem wirtschaftlichen Schaden der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter gipfeln?
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S. 33 - 36, Judikatur
Als wichtiger Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds kommt auch ein Abberufungsverlangen Dritter in Betracht (Druck Dritter). Dies jedoch nur dann, wenn die Gesellschaft ansonsten in ihrer Existenz gefährdet ist oder zumindest deren schwere Schädigung unmittelbar bevorsteht.
Für eine damit verbundene arbeitsrechtliche „Druckentlassung“ oder „Druckkündigung“ sind die Maßstäbe noch strenger.
Druck von außen kann zwar die Abberufung rechtfertigen, nicht notwendiger Weise aber auch die Entlassung des Vorstandsmitglieds.
Mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat stellt einen wichtigen Abberufungsgrund dar. Die Offenheitspflicht umfasst auch die Umstände anlässlich der Bestellung des Vorstandsmitglieds, z.B. erfolgte Interventionen der Politik.
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S. 37 - 38, Judikatur
Ob bei einer Doppelvertretung zweier Gesellschaften eine Interessenskollision entfällt, wenn der Vertreter beider GmbHs auch deren wirtschaftlicher Eigentümer ist, bleibt offen.
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S. 39 - 39, Judikatur
Eine nach bisherigen EU-Vorgaben als rechtsfähig anerkannte Scheinauslandsgesellschaft wurde mit dem Brexit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer GesbR (ihrer Gesellschafter) bzw. zu einem Einzelunternehmer (ihres Alleingesellschafters).
Ein Kläger hat daher kein Wahlreicht, ein gegen die Limited anhängig gemachtes Verfahren fortzusetzen oder nicht. Unbeschadet davon kann er die Klage aber unter Anspruchsverzicht zurückziehen.
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S. 40 - 40, Judikatur
Das Gericht kann zwar aus wichtigem Grund einen Notliquidator bestellen und auch wieder abberufen. Es kann dem Notliquidator aber keine Weisung erteilen, wie dieser seine Tätigkeit auszuüben hat.
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S. 41 - 41, Judikatur
Der Gesetzeswortlaut des § 2 EKEG legt nahe, dass es in den Fällen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nur auf das objektive Vorliegen dieses Tatbestandes ankommt.
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S. 42 - 44, Firmenbuch-Praxis
Wilhelm BirnbauerMit Art 2 des GesRÄG 2023, BGBl I 2023/179 wurde das GmbHG mit Wirkung 1.1.2024 geändert. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt wieder € 10.000.
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S. 45 - 53, Angrenzendes Steuerrecht
Martin Six / Clemens PrinzDie mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) in § 5 Abs 1 Z 6 und § 36 Abs 3 Z 3 Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) neu eingeführten Tatbestände erweitern für die Verschmelzung und die Spaltung die Fallkonstellationen, die auf Gesellschafterebene zur Entstrickungsbesteuerung führen. Die beiden symmetrisch ausgestalteten Bestimmungen werfen Auslegungsprobleme und Zweifelsfragen auf. Der vorliegende Beitrag bietet eine systematische Darstellung am Beispiel der Verschmelzung, zeigt bestehende Problemstellungen auf und bietet anhand von Beispielen Lösungen. Die Ausführungen sind sinngemäß auch auf die Spaltung übertragbar.
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S. 54 - 56, Angrenzendes Steuerrecht
Anna Lindner / Martin LehnerWird der Erwerb von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG fremdfinanziert, dürfen die damit in Zusammenhang stehenden Zinsen grundsätzlich nach § 11 Abs 1 Z 4 KStG steuerlich abgezogen werden und fallen nicht unter das allgemeine Abzugsverbot des § 12 Abs 2 KStG. Der VwGH hatte zu entscheiden, ob Finanzierungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, wenn die Beteiligung letztlich ohne Inanspruchnahme eines Kredits erworben werden.