Steuerliche Abzugsfähigkeit einer EU-Kartellbuße?
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2014
- Angrenzendes Steuerrecht, 2532 Wörter
- Seiten 207 -211
- https://doi.org/10.33196/ges201404020701
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Geldbußen der EU-Kommission wegen Verletzung von Wettbewerbsvorschriften sind auch für Zeiträume vor dem AbgÄG 2011 trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Normierung im § 12 KStG vom Betriebsausgabenabzug einer Körperschaft nicht umfasst. Eine Abzugsfähigkeit würde dem pönalen Charakter der Strafe entgegenstehen und würde die general- und spezialpräventive Wirkung schmälern. Zudem würde im Fall eines Abzuges die Strafe für das verpönte Verhalten auf die Allgemeinheit überwälzt, was der Intention des Steuergesetzgebers widerspricht.
Wird in einer Entscheidung über eine Kartellbuße die Gesamtstrafe nicht in einen pönalen Teil und eine Gewinnabschöpfung aufgegliedert, liegt es am Berufungswerber anhand eindeutiger Kriterien nachvollziehbar darzustellen, wie diese Aufteilung erfolgte. Geldbußen der EU-Kommission enthalten keine Gewinnabschöpfungsanteile sondern sind insgesamt von pönalem Charakter. Eine Aufteilung in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Betrag hat daher zu unterbleiben
- Bieber, Thomas
- Abzugsverbot
- Gesellschaftsrecht
- UFS, 16.12.2013, RV/3498-W/11
- Kartellbuße
- § 12 Abs 1 Z 4 KStG
- § 20 Abs 1 Z 5 EStG
- GES 2014, 207