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Stillschweigende Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Für den stillschweigenden Abschluss eines Vertrages zur Gründung einer GesbR ist erforderlich, dass die Absicht der Gründer auf die für den Vertragstyp charakteristischen Elemente gerichtet ist.

Maßgeblich ist daher die (stillschweigende) Vereinbarung einer, wenn auch losen, Gemeinschaftsorganisation zwischen den Beteiligten, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt.

  • GesbR
  • OGH, 26.09.2018, 6 Ob 117/18a
  • Gesellschaftsrecht
  • § 863 ABGB
  • § 1175 ABGB
  • stillschweigende Gründung
  • GES 2018, 341

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