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Streitige Liquidation einer GesbR nach Rechtslage vor GesbR-Reform

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Die Liquidation einer GesbR erfolgt nach Rechtslage vor GesbR-Reform grundsätzlich durch einvernehmliche Aufteilung des Gesellschaftsvermögens.

Wird kein Einvernehmen erzielt, kann jeder Gesellschafter die Teilungsklage erheben.

Eine Klage auf Zahlung kann hingegen nur erhoben werden, wenn vereinbart wurde, dass ein Gesellschafter das Vermögen übernimmt und die anderen abfindet.

  • GesbR
  • § 841 ABGB
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 27.06.2019, 6 Ob 110/19y
  • Liquidation
  • GES 2019, 304
  • § 1215 ABGB aF

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