Keine Kreditschädigung durch rechtskonforme Ausübung des Auskunftsrechts eines Aktionärs
eJournal-Artikel
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 18
- Judikatur, 768 Wörter
- Seiten 302 -303
- https://doi.org/10.33196/ges201906030201
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Äußerungen eines Aktionärs, die einen Dritten an Ehre und Ruf schädigen, sind jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn
dies durch Fragen und Vorhalte des Aktionärs in der Hauptversammlung in Ausübung seines Auskunftsrechts geschieht und
zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist und
der Dritte eine entsprechende Verdachtslage geschaffen hat.
- Kreditschädigung
- § 118 Abs 1 AktG
- Auskunftsrecht
- Aktionär
- § 1330 ABGB
- Gesellschaftsrecht
- GES 2019, 302
- OGH, 24.07.2019, 6 Ob 34/19x
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