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Keine Kreditschädigung durch rechtskonforme Ausübung des Auskunftsrechts eines Aktionärs

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Äußerungen eines Aktionärs, die einen Dritten an Ehre und Ruf schädigen, sind jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn

dies durch Fragen und Vorhalte des Aktionärs in der Hauptversammlung in Ausübung seines Auskunftsrechts geschieht und

zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist und

der Dritte eine entsprechende Verdachtslage geschaffen hat.

  • Kreditschädigung
  • § 118 Abs 1 AktG
  • Auskunftsrecht
  • Aktionär
  • § 1330 ABGB
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2019, 302
  • OGH, 24.07.2019, 6 Ob 34/19x

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