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D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung

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Eine D&O-Versicherung für Leitungsorgane ist grundsätzlich zulässig.

Sie darf von den Leitungsorganen jedoch nicht eigenmächtig abgeschlossen werden, sondern es ist eine Genehmigung einzuholen.

Im Fall einer Privatstiftung haben die Vorstandsmitglieder den Abschluss der D&O-Versicherung, soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, als Teil ihrer Vergütung gemäß § 19 FBG bestimmen zu lassen. Unterbleibt dies, schulden die Vorstandsmitglieder der Privatstiftung die Erstattung der gezahlten Prämien.

  • § 19 PSG
  • GES 2018, 135
  • OGH, 28.02.2018, 6 Ob 35/18t
  • Privatstiftung
  • Gesellschaftsrecht
  • Stiftungsvorstand
  • D&O-Versicherung
  • § 17 Abs 5 PSG

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