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Gerichtliche Klärung strittiger Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH

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Die Gesellschaft hat in der Regel kein rechtliches Interesse, eine strittige Anteilsübertragung mit Feststellungsklage gegen den Alt- und den möglichen Neugesellschafter zu klären.

Die Gesellschaft ist grundsätzlich durch § 78 Abs 1 GmbHG ausreichend geschützt.

In Ausnahmefällen hat die Gesellschaft ein rechtliches Interesse, etwa wenn der Streit um die Gesellschafterstellung bereits zu einer Lähmung der internen Willensbildung geführt hat oder dem Geschäftsführer von den streitenden Parteien mit rechtlichen Schritten gedroht wird.

Ein Neugesellschafter, der einen Anteil erworben hat, hat Anspruch auf Eintragung in das Firmenbuch. Verweigert der Geschäftsführer die Anmeldung, steht es dem Neugesellschafter frei, seinen Anspruch auf Eintragung im Prozessweg gegen die Gesellschaft mit Leistungsklage durchzusetzen.

  • Gesellschafterstellung
  • § 78 Abs 1 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • Feststellungsklage
  • GES 2018, 125
  • OGH, 28.02.2018, 6 Ob 167/17b
  • Firmenbuch
  • § 228 ZPO

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