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Keine Vertretungsbefugnis des wirtschaftlichen Eigentümers - Beweislastumkehr bei Geschäftsführerhaftung

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Der „wirtschaftlicher Eigentümer“ einer GmbH kann diese nicht vertreten, es sei denn, er ist deren Vertretungsorgan oder zumindest von dieser bevollmächtigt.

Ist es einem Geschäftsführer zufolge seiner faktischen Stellung im Unternehmen nicht möglich, seinen Pflichten nachzukommen, muss er zurücktreten.

Den Geschäftsführer trifft die Beweislast, dass er die ihm nach § 25 GmbHG obliegende Sorgfalt angewendet hat.

  • Beweislast
  • OGH, 28.02.2018, 6 Ob 11/18p
  • § 25 GmbHG
  • GmbH
  • Gesellschaftsrecht
  • wirtschaftlicher Eigentümer
  • Vertretung
  • GES 2018, 132
  • Geschäftsführerhaftung
  • § 18 Abs 1 GmbHG

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