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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 7, Dezember 2022, Band 21

Änderung der Stiftungsurkunde: Stifterrechte, Prüfbefugnis des Firmenbuchgerichts, Beteiligtenstellung des Stifters

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Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei der Ausübung der den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechten müssen bei sonstiger Unwirksamkeit in deutlicher, zu keinem Zweifel Anlass gebender Weise in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden.

Ob der Stifter im Firmenbuchverfahren über die Änderung der Stiftungsurkunde Beteiligtenstellung hat hängt davon ab, ob ihm subjektive Rechte eingeräumt sind, die durch die einzutragende Änderung berührt werden.

Nicht jede bereits eingetragene Änderung der Stiftungsurkunde ist automatisch materiell-rechtlich wirksam.

Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts erstreckt sich bei der Änderung der Stiftungsurkunde auch auf zuvor erfolgte, bereits eingetragene Änderungen.

  • GES 2022, 349
  • Stifterrechte
  • § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 3 Abs 2 PSG
  • Stiftungsurkunde
  • OGH, 29.08.2022, 6 Ob 100/22g
  • Beteiligtenstellung
  • Einstimmigkeitsprinzip
  • § 15 FBG
  • Firmenbuch

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