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Zweikontenmodell bei der Kommanditgesellschaft – Rechtscharakter des Privatkontos (Verrechnungskontos)

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Beim (buchhalterischen) Zweikontenmodell bei einer Kommanditgesellschaft richtet sich der Rechtscharakter des Kapitalkontos II (Privatkonto, Verrechnungskonto) nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge.

Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter kann auch durch ständige Übung über die Verbuchung bestimmter Beträge und die Zweckbestimmung bestimmter Konten begründet werden.

Werden auf dem Kapitalkonto II (Privatkonto, Verrechnungskonto) nicht nur Gewinne und Entnahmen, sondern auch Verluste verbucht, wird das gesamte Konto eigenkapitalbezogen. Auch bei einem positiven Saldo kommt dem Kommanditisten diesfalls kein unmittelbares Forderungsrecht mehr zu. Für Entnahmen ist vielmehr ein Gesellschafterbeschluss erforderlich, der den Entnahmebeschränkungen des § 122 UGB unterliegt. Umgekehrt führt diesfalls ein Debet nicht zu einer auszugleichenden Verbindlichkeit, solange dieser auf der Verbuchung von Verlusten beruht.

  • § 109 UGB
  • Kommanditgesellschaft
  • Verrechnungskonto
  • Entnahmen
  • Gesellschaftsrecht
  • GES 2016, 18
  • OGH, 21.12.2015, 6 Ob 181/15h
  • Privatkonto
  • Einlagenkonto

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