


Zwingender Rechtsformzusatz bei mehrstöckiger Personengesellschaft
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 18
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1006 Wörter, Seiten 133-134
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Auf den Umstand der Haftungsbeschränkung muss bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft in deren Firma nur dann hingewiesen werden, wenn auf überhaupt keiner Ebene eine natürliche Person persönlich haftet.
Dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsste, fordert § 19 Abs 2 UGB hingegen nicht.
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- Zwingender Rechtsformzusatz
- GES 2019, 133
- mehrstöckige Personengesellschaft
- OGH, 27.02.2019, 6 Ob 28/19i
- Gesellschaftsrecht
- § 19 Abs 2 UGB
Auf den Umstand der Haftungsbeschränkung muss bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft in deren Firma nur dann hingewiesen werden, wenn auf überhaupt keiner Ebene eine natürliche Person persönlich haftet.
Dass eine natürliche Person bereits auf der ersten Ebene haften müsste, fordert § 19 Abs 2 UGB hingegen nicht.
- Zwingender Rechtsformzusatz
- GES 2019, 133
- mehrstöckige Personengesellschaft
- OGH, 27.02.2019, 6 Ob 28/19i
- Gesellschaftsrecht
- § 19 Abs 2 UGB