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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 3, Mai 2020, Band 19

Beschlussanfechtungsprozesse in der Insolvenz der GmbH

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Beschlussanfechtungsklagen können nach Insolvenzeröffnung nur dann anhängig gemacht oder fortgesetzt werden, wenn die begehrte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Insolvenzmasse hat.

Die Prozessführung ist daher insbesondere zulässig, wenn es um

die innere Organisation der Gesellschaft

die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers (sofern damit nicht Ansprüche des Geschäftsführers zusammenhängen)

die Bestellung eines Liquidators

geht.

Die Prozessführung ist hingegen insbesondere unzulässig, wenn es um

einen Beschluss zur Einforderung restlicher Stammeinlagen

einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft

die Bestellung eines Sonderprüfers iZm möglicher Schadenersatzforderungen gegen Geschäftsführer

die entgeltliche Bestellung eines Sonderprüfers

geht.

  • Beschlussanfechtung
  • GES 2020, 143
  • OGH, 19.12.2019, 6 Ob 213/19w
  • Prozesssperre
  • § 41 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 6 Abs 1 IO
  • Insolvenz

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