Zum Haftungsausschluss des Erwerbers eines Unternehmens gemäß § 38 Abs 4 UGB
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2015
- Judikatur, 1998 Wörter
- Seiten 219 -222
- https://doi.org/10.33196/ges201505021901
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Zwischen der Vereinbarung der Nichtübernahme von Rechtsverhältnissen bzw einzelner Verbindlichkeiten einerseits und der Vereinbarung des Ausschlusses der Haftung des Erwerbers für solche nicht übernommenen Altverbindlichkeiten andererseits ist streng zu unterscheiden.
Aus einer vertraglichen Regelung über die bloße Nichtübernahme bestimmter Rechtsverhältnisse kann ein Haftungsausschluss im Regelfall nicht abgeleitet werden.
Der Eintragungsinhalt eines Haftungsausschlusses im Firmenbuch darf nicht aussagen, dass die im Betrieb des bisherigen Inhabers begründeten Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber nicht übernommen werden. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten gemäß § 38 Abs 4 UGB ausgeschlossen wird.
Der Haftungsausschluss kann sich auf alle Verbindlichkeiten (genereller Haftungsausschluss) oder auf bestimmte Verbindlichkeiten (individueller Haftungsausschluss) aus den nicht übernommenen Rechtsverhältnissen beziehen.
- Haftungsausschluss
- Gesellschaftsrecht
- GES 2015, 219
- OGH, 26.02.2015, 8 Ob 2/15z
- Firmenbuch.
- Unternehmenserwerb
- § 38 Abs 4 UGB
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