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Schicksal der stillen Gesellschaft bei Tod des stillen Gesellschafters

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Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die stille Gesellschaft nicht aufgelöst.

Vielmehr geht das stille Gesellschaftsverhältnis zuerst auf den ruhenden Nachlass und mit der Einantwortung auf den bzw die Erben über.

Mit der Einantwortung mehrerer Erben entstehen so viele Gesellschaften, wie Erben vorhanden sind.

Wird der Nachlass verschiedenen Gläubigern an Zahlung statt überlassen, werden diese stille Gesellschafter.

  • § 184 UGB
  • Stiller Gesellschafter
  • GES 2017, 201
  • § 154 AußStrG
  • Gesellschaftsrecht
  • Tod
  • OGH, 29.05.2017, 6 Ob 91/17a

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