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Augen auf! Die bloße Teilnahme an einer verbotenen Einlagenrückgewähr kann zur Haftung führen

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 20
Inhalt:
Aufsatz
Umfang:
3704 Wörter, Seiten 386-391

9,80 €

inkl MwSt

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Das Thema der verbotenen Einlagenrückgewähr ist ein weites und viel bearbeitetes Feld, das laufend für juristische Herausforderungen sorgt. Jüngst hat der OGH in seiner Entscheidung vom 23.6.2021 (6 Ob 61/21w, GES 2021, 294) bekräftigt, dass nicht nur die leistungsempfangenden Gesellschafter und die Organe der betroffenen Gesellschaft für eine verbotene Einlagenrückgewähr einstehen müssen, sondern der Kreis der haftenden Personen auch jene umfasst, die an der Durchführung einer verbotenen Einlagenrückgewähr bloß beteiligt sind, wobei der OGH die Existenz von Erkundigungspflichten in den Raum gestellt, deren Umfang jedoch offengelassen hat.

  • Blaschke, Peter
  • Haftung Dritter bei Einlagenrückgewähr
  • Erkundigungspflichten bei Einlagenrückgewähr
  • § 82 GmbHG
  • Gesellschaftsrecht
  • § 53 AktG
  • § 83 GmbHG
  • absichtliche Schadenszufügung
  • § 54 AktG
  • § 1295 Abs 2 ABGB
  • GES 2021, 386
  • Eigenkapitalrückgewähr
  • Kapitalerhaltung
  • § 52 AktG
  • Geschäftsführerhaftung

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