



Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters: Einhaltung hygienischer Corona-Maßnahmen, Voraussetzungen für Rechtsmissbrauch
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 20
- Judikatur, 1987 Wörter
- Seiten 397 -400
- https://doi.org/10.33196/ges202108039701
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Die Einhaltung gewisser Corona Schutzmaßnahmen kann nicht Gegenstand des gerichtlichen Bucheinsichtsverfahrens sein.
Ob bzw. allenfalls welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Durchführung der geschuldeten Bucheinsicht einzuhalten sind, ist nicht zum Gegenstand des zivilrechtlichen Titels zu machen.
Die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts wegen zu erwartenden Missbrauchs setzt zweierlei voraus:
die Besorgnis, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken verwendet und
die Besorgnis, dass der Gesellschaft dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird.
Die Besorgnis ist nur dann begründet, wenn die gesellschaftsfremde Verwendung nach objektiv vorliegenden Tatsachen wahrscheinlich ist.
Für die Verweigerung des Bucheinsichtsrechts sind konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Relevanz der strittigen Unterlagen erforderlich.
Im Rahmen der Bucheinsicht hat der Gesellschafter Anspruch auf einen zweckentsprechenden Raum.
Die Spanne von 9:00 bis 16:00 Uhr kann branchenübergreifend als übliche Bürozeit für die Bucheinsicht angesehen werden.
- COVID-19-SchuMaV idgF
- Rechtsmissbrauch
- GES 2021, 397
- § 22 GmbHG
- Gesellschafter
- OLG Wien, 07.12.2021, 6 R 156/21b
- Informationsrecht
- Gesellschaftsrecht
- COVID-19
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