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Marschner, Ernst

VwGH: Unterpreisige Abtretung einer Forderung als Verzicht sowie Nutzung von außerbetrieblichem Vermögen der Gesellschaft als verdeckte Ausschüttung

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Die entgeltliche Abtretung einer Forderung kann einen Forderungsverzicht darstellen, wenn das Entgelt für die Abtretung erheblich unter dem Teilwert der Forderung liegt. Es ist zwischen dem Nominalwert einer Forderung und ihrem Teilwert (Verkehrswert) zu unterscheiden. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung könnte sich nur ergeben, wenn der Teilwert der abgetretenen Forderung erheblich über dem Abtretungsentgelt läge.

Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden. Die Überlassung der Nutzung der Wohnung einer GmbH an den Gesellschafter kann bei diesem ertragsteuerrechtlich auch dann eine verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gehört.

  • Marschner, Ernst
  • Gesellschaftsrecht
  • § 4 Abs 1 EStG
  • § 8 Abs 2 KStG
  • § 93 EStG
  • VwGH, 20.03.2013, 2009/13/0259
  • § 8 Abs 1 KStG
  • GES 2013, 410

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