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Beschlussmängel im Vereinsrecht

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Die Nichtigkeit eines Beschlusses hat sich auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken. Es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist.

Anderenfalls ist ein mangelhafter Beschluss bloß anfechtbar und muss daher fristgerecht angefochten werden. Sonst kann er nicht mehr umgestoßen werden.

  • § 7 VerG
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 21.05.2013, 1 Ob 75/13f
  • GES 2013, 395

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