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Beschlussmängel im Vereinsrecht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2013
Inhalt:
Gesellschaftsrecht Judikatur
Umfang:
392 Wörter, Seiten 395-396

9,80 €

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Die Nichtigkeit eines Beschlusses hat sich auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken. Es müssen derart klare Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handels gewahrt ist.

Anderenfalls ist ein mangelhafter Beschluss bloß anfechtbar und muss daher fristgerecht angefochten werden. Sonst kann er nicht mehr umgestoßen werden.

  • § 7 VerG
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 21.05.2013, 1 Ob 75/13f
  • GES 2013, 395

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