Verlustverrechnungsaufschub in den folgenden Veranlagungszeitraum bei Verschmelzungen
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 2013
- Angrenzendes Steuerrecht, 1449 Wörter
- Seiten 421 -423
- https://doi.org/10.33196/ges201308042101
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Der auf die Verschmelzung folgende Veranlagungszeitraum iSd § 4 Z 1 lit a UmgrStG ist das folgende Kalenderjahr.
Das Auseinanderfallen der Begriffe Veranlagungszeitraum – Wirtschaftsjahr hat zur Folge, dass ein am Verschmelzungsstichtag noch nicht verrechneter Verlustvortrag (des untergegangenen Steuersubjektes) erst im Folgeveranlagungszeitraum (= Folgekalenderjahr) in Abzug gebracht werden kann.
Dies gilt auch, wenn ein mit dem übertragenen Betriebsvermögen erwirtschafteter Gewinn in einem Rumpfwirtschaftsjahr, das bei der übernehmenden Gesellschaft entweder durch die Verlegung des Bilanzstichtages oder wegen eines vom Regelstichtag abweichenden Verschmelzungsstichtages (wie im gegenständlichen Fall) entsteht, bei der übernehmenden Gesellschaft im Rahmen einer gesonderten Veranlagung noch im selben Jahr zu erfassen ist.
- Kofler, Georg
- GES 2013, 421
- § 4 Z 1 lit a UmgrStG
- Gesellschaftsrecht
- UFS, 04.06.2013, RV/0091-W/07
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