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Unterfertigung von Schriftstücken einer Aktiengesellschaft

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§ 72 AktG (wonach der Vorstand in der Weise zu zeichnen hat, dass die Zeichnenden zur Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen) ist nur eine Ordnungsvorschrift.

Sie bindet den Vorstand nicht, andere Personen zur Unterfertigung von Schriftstücken der AG zu bevollmächtigen.

  • § 72 AktG
  • OGH, 30.05.2017, 8 ObA 1/17f
  • Vorstand
  • Gesellschaftsrecht
  • Aktiengesellschaft
  • Vertretung
  • GES 2017, 256

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