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Unterfertigung von Schriftstücken einer Aktiengesellschaft

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
GESBand 2017
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
199 Wörter, Seiten 256-256

9,80 €

inkl MwSt

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§ 72 AktG (wonach der Vorstand in der Weise zu zeichnen hat, dass die Zeichnenden zur Firma der Gesellschaft oder zur Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift hinzufügen) ist nur eine Ordnungsvorschrift.

Sie bindet den Vorstand nicht, andere Personen zur Unterfertigung von Schriftstücken der AG zu bevollmächtigen.

  • § 72 AktG
  • OGH, 30.05.2017, 8 ObA 1/17f
  • Vorstand
  • Gesellschaftsrecht
  • Aktiengesellschaft
  • Vertretung
  • GES 2017, 256

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