EU-MPfG: Auslegungsfragen zur Befreiung von Intermediären (Teil 1)
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 19
- Angrenzendes Steuerrecht, 6405 Wörter
- Seiten 334 -342
- https://doi.org/10.33196/ges202006033401
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Das EU-Meldepflichtgesetz verpflichtet Intermediäre (zB Steuerberater, Rechtsanwälte) zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen. Nach § 11 EU-MPfG sind Intermediäre unter bestimmten Voraussetzungen von der Meldepflicht befreit, wobei jedoch für einen befreiten Intermediär Informations- und Mitteilungspflichten entstehen. Im Rahmen der Anwendung des § 11 EU-MPfG können sich sowohl bei der Befreiung als auch bei den Informations- und Mitteilungspflichten Auslegungsfragen stellen, die im nachstehend (Teil 1) und in einem Beitrag in einem Folgeheft (Teil 2) diskutiert werden.
- Lehner, Martin
- Finsterer, Christoph
- GES 2020, 334
- Intermediär
- EU-MPfG
- Informationspflicht gegenüber Intermediär
- DAC6
- § 11 Abs 3 EU-MPfG
- Gesellschaftsrecht
- § 11 Abs 1 EU-MPfG
- Informationspflicht gegenüber relevantem Steuerpflichtigen
- Meldepflichtige Gestaltung
- Übergang der Meldepflicht
- § 8ab AmtshilfeRL
- § 12 Z 2 EU-MPfG
- § 11 Abs 2 EU-MPfG
- Amtshilferichtlinie
- EU-Meldepflichtgesetz
- Befreiung von der Meldepflicht
- Hilfsintermediär