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Haftung des Abschlussprüfers: Aufteilung der Haftungshöchstsumme zwischen Gesellschaft und geschädigten Dritten

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Für die Verteilung der Haftungshöchstsumme der Abschlussprüfer zwischen der geprüften Gesellschaft und geschädigten Dritten sind unterschiedliche Lösungen denkbar:

genereller Vorrang der Gesellschaft

kein Vorrang der Gesellschaft gegenüber geschädigten Dritten, die als „Neugläubiger“ anzusehen sind

Gleichstellung von Gesellschaft und Dritten

Die Lösung der Frage durch den OGH bleibt vorläufig offen.

  • § 275 UGB
  • Abschlussprüfer
  • Gesellschaftsrecht
  • OGH, 16.11.2021, 1 Ob 185/21v
  • GES 2022, 66
  • Haftungshöchstsumme
  • Haftung

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