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Voraussetzungen für amtswegige Löschungen im Firmenbuch – Keine Löschung konstitutiver, obsolet gewordener Tatsachen

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Firmenbucheintragungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn

sie sachlich unrichtig sind oder

gesetzliche Erfordernisse für die Eintragung fehlen oder

sie zulässig waren, aber inzwischen unzulässig geworden sind

und ihre Beseitigung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Beteiligten geboten erscheint.

Dadurch, dass eine zulässige und wirksame konstitutive Eintragung nicht mehr aktuell wirksam und somit „obsolet“ wird, wird sie weder unzulässig noch unrichtig. Sie darf daher auch nicht gelöscht werden. Das gilt insbesondere für Satzungsänderungen.

  • amtswegige Löschung
  • GES 2022, 82
  • Gesellschaftsrecht
  • § 10 Abs 2 FBG
  • OGH, 22.12.2021, 6 Ob 157/21p
  • Firmenbuch

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