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Anforderungen an die Mäßigung einer Zwangsstrafe

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Offenlegungspflichtigen, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, kann die Zwangsstrafe nicht ermäßigt werden.

Ein Antrag auf Mäßigung setzt daher voraus, dass der Verpflichtete seine Einkommens- und Vermögenssachverhältnisse offenlegt.

  • GES 2018, 32
  • Gesellschaftsrecht
  • § 285 Abs 3 UGB
  • Mäßigung
  • Zwangsstrafe
  • OGH, 21.11.2017, 6 Ob 200/17f

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