


Anforderungen an die Mäßigung einer Zwangsstrafe
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- GESBand 17
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 520 Wörter, Seiten 32-32
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Offenlegungspflichtigen, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, kann die Zwangsstrafe nicht ermäßigt werden.
Ein Antrag auf Mäßigung setzt daher voraus, dass der Verpflichtete seine Einkommens- und Vermögenssachverhältnisse offenlegt.
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- GES 2018, 32
- Gesellschaftsrecht
- § 285 Abs 3 UGB
- Mäßigung
- Zwangsstrafe
- OGH, 21.11.2017, 6 Ob 200/17f
Offenlegungspflichtigen, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, kann die Zwangsstrafe nicht ermäßigt werden.
Ein Antrag auf Mäßigung setzt daher voraus, dass der Verpflichtete seine Einkommens- und Vermögenssachverhältnisse offenlegt.
- GES 2018, 32
- Gesellschaftsrecht
- § 285 Abs 3 UGB
- Mäßigung
- Zwangsstrafe
- OGH, 21.11.2017, 6 Ob 200/17f