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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik
Anerkennung von Prüfungen; Aufenthaltsbewilligung Studierende; Nachweis über erbrachte Leistungen
- Originalsprache: Deutsch
- ZFHR Band 16
- Rechtsprechung, 134 Wörter
- Seiten 121-122
- https://doi.org/10.33196/zfhr201703012102
9,80 €
inkl MwStDie Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen bzw die Anerkennung einer praktischen Tätigkeit, die in einem Sammelzeugnis der Universität aufscheint, kann grundsätzlich für den Nachweis des Studienerfolgs von Bedeutung sein.
Der Bescheid über die Zulassung zum Masterstudium bestätigt zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium (auch im Fall der Verbindung mit der Auflage, zusätzliche Prüfungen zu absolvieren), aber keine Anerkennung einzelner ausländischer Prüfungen. Er beinhaltet damit keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß. Der Zulassungsbescheid zum Masterstudium kann daher nicht als Nachweis über den geforderten Studienerfolg für das maßgebliche Studienjahr angesehen werden. In der Zulassung zum Masterstudium ist daher kein Nachweis über in einem bestimmten Ausmaß erbrachte Leistungen iSd § 64 Abs 3 NAG 2005 zu sehen.
- Scharler
- Anerkennung von Prüfungen
- § 63 NAG
- § 75 UG
- Öffentliches Recht
- VwGH, 07.12.2016, Ra 2016/22/0037
- § 78 UG
- Aufenthaltsbewilligung Studierende
- Nachweis über erbrachte Leistungen
- § 8 NAGDV
- ZFHR-Slg 2017/10
- § 64 NAG