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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juli 2012, Band 2012

Das Umstürzen eines Krans auf einem hinterfüllten Keller im verbauten Stadtbereich ist kein „untypischer“ Vorfall, der eine Haftung nach § 364a ABGB ausschließt

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„Nachbar“ im Sinn der Bestimmung des § 364a ABGB ist auch ein „mittelbarer Nachbar“ – eine gemeinsame Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich.

Eine § 364a ABGB analoge Situation ist gegeben, wenn durch die Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss.

Die Haftung nach § 364a ABGB setzt weiters voraus, dass von der Anlage Einwirkungen auf den Nachbargrund ausgehen, die für deren Betrieb „typisch“ sind.

  • ZRB 2012, 98
  • OGH, 13.12.2011, 5 Ob 190/11v
  • § 364a ABGB
  • Baurecht

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