Die ÖNORM H 2210 ist eine der weniger geläufigen Werkvertragsnormen. Sie legt ergänzend zur allgemeinen Werkvertragsnorm ÖNORM A 2060 die Vertragsbestimmungen für die Planungs- und Herstellungsüberwachung in Bezug auf die technische Ausrüstung von Gebäuden fest. Mit 1. Oktober 2011 wurde diese „Haustechniknorm“ neu herausgegeben. Bei der Neuausgabe wurde der Geltungsbereich ausgeweitet und waren dementsprechend einige – teilweise auch nur sprachliche – Anpassungen erforderlich. Aus diesem Anlass sollen die Bedeutung dieser Norm gewürdigt und die Änderungen im Vergleich zur Vorgängerfassung vom 1. April 2000 beleuchtet werden.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 66 - 72, Aufsatz
Die ÖNORM H 2210:2011 – Allgemeine Vertragsbestimmungen für Planungs- und Herstellungsüberwachungsleistungen der Technischen Ausrüstung
S. 73 - 80, Aufsatz
Zur Unterbrechung der Verjährung bei Gewährleistungsklagen vor dem unzuständigen Gericht
Im Folgenden wird geprüft, ob und inwieweit der Bauherr seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer vor drohender Verjährung retten kann, wenn er erst knapp vor Ablauf der Verjährungsfrist entdeckt, dass unklar ist, ob ein Schiedsgericht oder das staatliche Gericht zuständig ist, über die Gewährleistungsansprüche zu befinden.
Bei der Bebauung von städtischen Grundstücken ergibt sich häufig die Problematik, dass die notwendigen Baugruben durch Temporäranker gesichert werden müssen, welche auf die Nachbarliegenschaft „reichen“. Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und auch in der Schweiz haben sich mit diesem Thema bereits mehrfach auseinandergesetzt, während in Österreich – soweit dies erhoben werden konnte – weder Judikatur noch Literatur zu diesem Thema vorhanden ist. Der gegenständliche Beitrag widmet sich daher primär der Klärung der Frage der rechtlichen Einordnung eines Temporärankers und erörtert die Voraussetzungen, denen ein von jener Wohnungseigentumsgemeinschaft zu fassender Beschluss genügen muss, auf deren Grund die Temporäranker eingebracht werden.
Ist ein Werkvertrag auch ohne dass ein Leistungsänderungsrecht des Bestellers vereinbart wurde, ein „flexibler“ Vertrag, bei dem der Besteller die vom Werkunternehmer geschuldete Leistung einseitig abändern kann?
Ausschreibungsbedingungen können den Austausch eines Subunternehmers an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
Im Wechsel eines Subunternehmers vor Zuschlagserteilung kann kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 19 Abs 1 BVergG 2006 erblickt werden, wenn dadurch keine wesentliche Besserstellung des Bieters gegeben ist.
Eine Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren ist nur dann unzulässig, wenn eine konkrete Ausschreibung ein explizites Verbot einer Mehrfachbeteiligung vorsieht oder es aufgrund der Mehrfachbeteiligung zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs kommen kann.
War der Subunternehmer zunächst selbst Bieter im Vergabeverfahren, wurde jedoch sein Angebot vor Namhaftmachung als Subunternehmer eines anderen Bieters bereits bestandsfest ausgeschieden, so gilt er selbst nicht mehr als Bieter und liegt in seiner Aufnahme als Subunternehmer eines anderen Bieters keine unzulässige Mehrfachbeteiligung.
Wenn ein Teil der Sache nicht vom Kaufvertrag erfasst war und nicht klar ist, welchem Bereich deren (objektiver) Mangel zuzuordnen ist, geht es nicht um die in § 924 ABGB geregelte zeitliche Vermutung, sondern um die Zuordnung des (objektiven) Mangels der konkret geschuldeten Leistung.
Bei zwei getrennten Leistungen und Vertragsverhältnissen dasselbe (Bau-)Werk betreffend hat der Kläger zu beweisen, aus welcher der beiden ein später aufgetretener Mangel des (Bau-)Werks resultiert.
Der Werkunternehmer, der aufgrund seiner Sachkenntnis und Erfahrung wissen muss, dass seine Arbeitsstätte gefährlich ist, darf um deren Sicherheit nicht vollkommen sorglos sein. Er muss sich vor Beginn der Arbeiten von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen und nötigenfalls den Besteller zu den nötigen Maßnahmen veranlassen.
Die Fürsorgepflicht des Bestellers findet daher jedenfalls dort ihre Grenze, wo sich der fachkundige Unternehmer und seine Erfüllungsgehilfen in eine offensichtliche oder nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahr begeben, statt deren Beseitigung zu veranlassen oder ihr sonst aus dem Weg zu gehen.
Die Übertragung der Bauaufsicht an den Nebenintervenienten führt zu keiner Ausweitung der Fürsorgepflicht des Werkbestellers nach § 1169 ABGB; sie kann nicht dazu führen, dass den Werkbesteller Pflichten treffen, die ihn sonst gar nicht getroffen hätten.
„Nachbar“ im Sinn der Bestimmung des § 364a ABGB ist auch ein „mittelbarer Nachbar“ – eine gemeinsame Grundstücksgrenze ist nicht erforderlich.
Eine § 364a ABGB analoge Situation ist gegeben, wenn durch die Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss.
Die Haftung nach § 364a ABGB setzt weiters voraus, dass von der Anlage Einwirkungen auf den Nachbargrund ausgehen, die für deren Betrieb „typisch“ sind.
Für die rechtliche Qualifikation als Wohnungseigentumsorganisator genügt, dass jemand an der organisatorischen oder administrativen Abwicklung des Bauvorhabens oder der Wohnungseigentumsbegründung selbständig (nunmehr ausdrücklich „in eigener Verantwortlichkeit“) beteiligt ist.
Mit Abschluss der schriftlichen Vereinbarung wurde die Klägerin Wohnungseigentumsbewerberin im Sinne des § 2 Abs 6 Satz 1 WEG 2002. Diese für ihre Ansprüche gegen den Beklagten relevante Rechtsposition hat sich entgegen dessen Meinung nicht dadurch verloren, dass in der Folge ihre Miteigentumsanteile an der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen wurden.
[Die Annahme], es fehle der Klägerin das rechtliche Interesse, nach Eintragung des Miteigentums aller Interessenten eine Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG 2002 zu erwirken, weil diese ihr keinen besseren Schutz als die ohnehin bereits bestehende Rechtsposition als Eigentümerin bieten könnte, weshalb § 37 Abs 1 WEG nicht anzuwenden sei, ist aber kein überzeugendes Argument, die zuletzt genannten Bestimmungen entgegen ihrem ausdrücklichen Wortlaut teleologisch dahin zu reduzieren, dass das Annahmeverbot samt seinen Konsequenzen in einer solchen Konstellation nicht gelten soll.
Der letzte Teilsatz des § 16 BTVG („für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB“) wird von Schrifttum und Lehre einhellig dahin verstanden, dass die Forderungen des Bauträgers gegen den Dritten auf den Erwerber exakt so übergehen, wie sie beim Bauträger bestanden haben. Insbesondere behält der Dritte gemäß § 1396 ABGB jene Einwendungen, die ihm bis zur Verständigung gegen den Bauträger entstanden sind [...]. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass alle Vereinbarungen, die der Bauträger mit dem Dritten geschlossen hat und die die Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche aus mangelhafter Bauführung regeln, gegenüber dem Erwerber wirksam sind, soweit sie vor Bewirkung des Rechtsüberganges geschlossen wurden.
S. 107 - 107, Gedankensplitter
Ist die Abbestellung eines Werks zulässig oder gilt der Grundsatz „pacta sunt servanda“?
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