Im Beitrag werden die in der österreichischen Rechtswissenschaft noch wenig beachteten Green-Building-Zertifikate untersucht. Neben der Darstellung von in der Bauwirtschaft neuen Vertragstypen werden auch Auswirkungen auf Planungsverträge und Bauverträge behandelt.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 35 - 50, Aufsatz
Green-Building-Zertifikate: Vertragsrechtliche Grundfragen
S. 51 - 54, Judikatur
Die Form des Garantieabrufs muss pedantisch genau den Garantiebedingungen entsprechen: Mail ≠ Fax
Nach der Rechtsprechung hat der Garant vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen zu verlangen („formelle Garantiestrenge“).
Ist der Wortlaut der Garantieerklärung nicht eindeutig, ist nach § 914 ABGB aber auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen ist der Zweck der Vereinbarung zu ermitteln. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist. Das Recht auf „präzise, ja nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen“ gilt daher nur „im Zweifel“, wobei man zugestehen kann, dass die Gründe für eine gegenteilige Interpretation aus den Umständen des Einzelfalls gut abgesichert sein müssen.
Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines Regressprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stünden.
Werden zwei Auftragnehmer eines gemeinsamen Bauprojektes unabhängig voneinander wegen schuldhaft verursachter Schäden in Anspruch genommen, wird kein Regressanspruch als eigenständige Anspruchsgrundlage geltend gemacht.
Wenn die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und bei verschuldensabhängiger Haftung die Kenntnis der Umstände, die das Verschulden begründen, Fachwissen voraussetzt, beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.
Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung – jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden – auf geeignete Weise zu überwachen.
Grundsätzlich ist es nicht Sache des leistungsbereiten Werkunternehmers, der bei Unterbleiben der Werkausführung aus Gründen in der Sphäre des Bestellers seinen Werklohn einklagt, zu behaupten, dass er sich durch das Unterbleiben der Arbeit nichts erspart habe und auch nichts durch anderweitige Verwendung erworben habe, vielmehr ist es Sache des Bestellers, Einwendungen in dieser Richtung zu erheben.
Der Umstand, dass der Kläger den Einwand des Beklagten vorweggenommen und nur einen Teil des vereinbarten Werklohns eingeklagt hat, enthebt den Beklagten nicht von seiner Behauptungs- und Beweislast dafür, dass sich der Kläger durch das Unterbleiben der Ausführung des Werks noch mehr erspart hat.
Klar dokumentierter Zweck des § 27a KSchG ist der Ausgleich eines Informationsdefizits des Verbrauchers.
Es bezieht sich § 27a KSchG unstrittig auf das „gesamte“ vereinbarte Entgelt. Daraus ist nun aber nicht der Schluss zu ziehen, dass er nur anwendbar wäre, wenn der Unternehmer das gesamte vereinbarte Entgelt „verlangt“. Vielmehr schuldet der Unternehmer die Aufklärung eben hinsichtlich des gesamten Entgelts, auch wenn er nur einen Teil davon begehrt.
Bei einer vertraglichen Haftung ist dem Geschädigten nach ganz herrschender Auffassung ein Mitverschulden von Gehilfen analog § 1313a ABGB zuzurechnen. Weil § 1313a ABGB voraussetzt, dass sich der Schädiger des Gehilfen, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, „zur Erfüllung bedient“, ist auch dem Geschädigten ein Gehilfenverhalten nur dann nach § 1313a ABGB als Mitverschulden zuzurechnen, wenn er sich des Gehilfen dazu bedient, Verpflichtungen oder Obliegenheiten aus einer Sonderverbindung mit dem Schädiger wahrzunehmen.
S. XIV - XIV, Praktisches
Farbliche und graphische Darstellung in den Plänen Teil 1: Farben
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