Bauarbeiten finden in vielen Fällen im Freien statt, weshalb Bauarbeiter den jeweils herrschenden Wetterbedingungen ausgesetzt sind. Standen früher vor allem die Erscheinungsformen des schlechten Wetters im Blickpunkt, ist nunmehr Schönwetter in Form von Hitze in den Mittelpunkt der medialen Diskussion gerückt. Die Rechtsordnung sorgt aber für einen Ausgleich der jeweiligen Interessen.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 9 - 14, Judikatur
Die für den Fall der Bekanntgabe der positiven Zuschlagsentscheidung vom Bieter versprochene Bankgarantie wird nicht beigebracht
Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung ist eine Wissenserklärung über die beabsichtigte Zuschlagserteilung, deren Rücknahme und Änderung bis zur Zuschlagserteilung zulässig ist, wenn der Auftraggeber während der Stillhaltefrist und vor Zuschlagserteilung erkennt, dass die Zuschlagsentscheidung – aus welchem Grund auch immer – nicht in Ordnung ist.
Die Vergabevorschriften richten sich zunächst an den Auftraggeber, dem geboten wird, Unternehmer, die an Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, von einer Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und dennoch abgegebene Angebote auszuscheiden. Damit dienen die Vergabevorschriften gerade dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise.
Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre.
S. 15 - 17, Judikatur
Haftung des Generalunternehmers für illegale Ausländerbeschäftigung durch einen Subunternehmer bei Verletzung der Aufforderungspflicht
Das VwG geht davon aus, dass eine Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG zur Voraussetzung hat, dass „das beauftragte Unternehmen [...] ebenfalls gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG bestraft“ worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Weder der Wortlaut noch die wiedergegebenen Mat lassen erkennen, dass der Gesetzgeber eine Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG davon abhängig machen wollte, dass (zuvor) der Auftragnehmer gemäß § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG bestraft wurde. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG zur Voraussetzung hat, dass eine unrechtmäßige Beschäftigung eines Ausländers durch das beauftragte Unternehmen vorliegt. Dass hingegen eine (vorherige) Bestrafung dieses Unternehmens erfolgt ist, sieht das Gesetz als Voraussetzung der Strafbarkeit des Auftraggebers nach § 28 Abs 6 Z 2 AuslBG nicht vor.
Ein Unschlüssigkeitsurteil verneint nur die Schlüssigkeit der Klagsbehauptungen und bedarf somit keiner Feststellungen.
Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, so muss in einem solchen Fall der objektiven Klagenhäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen.
Eine alternative Klagenhäufung (Alternativbegehren, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will) ist unzulässig, und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich insgesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird.
Zulässig wäre ein Begehren auf Ersatz für zugefügte Schäden „entsprechend der vorgegebenen Reihung bis zum Erreichen des Klagsbetrags“.
Nach § 182a ZPO hat das Gericht das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern und darf seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Nach der herrschenden Rechtsprechung bedarf es aber keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat.
S. 22 - 25, Judikatur
Die Pflicht zur Erkundung, um Verjährung von Schadenersatzforderungen zu vermeiden
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Der Geschädigte muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.
Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte sohin bei einer Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache, dem maßgeblichen Kausalzusammenhang und dem Verschulden des Schädigers (diese Kenntnis wird durch verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt).
Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten (RS0065360), wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann.
Die Erkundigungsobliegenheit darf nicht überspannt werden. An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen.
Derjenige, der die Verjährung einwendet, hat jene Tatsachen, die seine Einrede zunächst einmal schlüssig begründen, vorzubringen und zu beweisen.
Bei einer negativen Feststellungsklage besteht das rechtliche Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts immer dann, wenn der Beklagte ein solches Recht zu haben behauptet. Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv gesehen möglich ist, oder ob es bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat.
Das für eine negative Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse wird durch eine den Kläger belastende „Berühmung” begründet. Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechts aber auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers. Es genügt dabei schon, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird.
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