Bei Bauwerkverträgen sind nach Abschluss Änderungen an der Tagesordnung. Die juristischen Auswirkungen solcher Änderungen sind allerdings fraglich: Wann hat eine faktische Änderung gar keine Auswirkung auf den Vertrag, wann entfallen Nebenabreden und wann liegt überhaupt ein neuer Vertrag („aliud-Werk“) vor bzw wann treten neue Verträge zum bestehenden hinzu?
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 64 - 67, Judikatur
Zu den Verkehrssicherungspflichten (nicht nur) iZm Pollern
Damit, dass Verkehrsteilnehmer eine eindringliche Warnung nicht wahrnehmen oder nicht beachten, muss nicht gerechnet werden.
Ein vom Geschädigten zu verantwortender erhöhter Unsicherheitsfaktor löst keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht aus.
Auf das Vorhandensein von Sicherheitsvorkehrungen darf nur vertraut werden, wenn diese vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs zu erwarten sind.
S. 67 - 77, Judikatur
Die Bemessung der Enteignungsentschädigung insbesondere iZm einer Betriebsverlegung: Sind Projektfolgeschäden zu entschädigen?
Als Enteigneter gilt nach der ausdrücklichen Anordnung des § 18 Abs 2 BStG derjenige, welchem der Gegenstand der Enteignung gehört oder dem ein dingliches Recht zusteht. Der Enteignete hat Ersatz für vermögenrechtliche Nachteile Dritter zu begehren.
Auf die Betriebsverlegungs- und Übersiedlungskosten, den Ertragsausfall, die Anlaufverluste und auf die Einbußen von Standortvorteilen ist Bedacht zu nehmen.
Projektschäden/Unternehmensschäden sind solche Schäden, die durch den Bau oder Betrieb von Anlagen auf dem enteigneten Grund entstehen.
Nicht zu berücksichtigen sind einerseits mittelbare Enteignungsfolgen, wie etwa Immissionsschäden durch Bau, künftigen Bestand und Betrieb der Anlage und andererseits persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden.
S. 78 - 83, Judikatur
Sorgfaltspflichten des Hotelbetreibers iZm Wasser-, Gas- und Elektroinstallationen; Pflicht zum Abschluss eines Wartungsvertrages?
Die aus dem Beherbergungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten umfassen die nach dem jeweiligen Stand der Technik zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen.
Der Gastwirt bzw Hotelier hat insbesondere auch die im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen regelmäßig überprüfen und dem Ergebnis dieser Kontrolle entsprechend einwandfrei instandsetzen zu lassen.
Wenn der Hotelbetreiber nicht selbst über das für die Überprüfung der im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen erforderliche Fachwissen verfügt, hat er einen Fachmann mit der regelmäßigen Überprüfung der Anlagen zu beauftragen. Wird diese Pflicht verletzt, haftet der Hotelbetreiber.
Wenn ein Fachmann beauftragt wird, kann dieser gegenüber dem Gast auch als selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe des Hotelbetreibers sein. Aufgrund eines üblichen Beherbergungsvertrages ist der Hotelbetreiber für die Erfüllung der Schutz- und Sorgfaltspflichten verantwortlich, wenn diese Pflichten ausgelagert werden, gelten die Beauftragten als Erfüllungsgehilfe.
Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beigetretenen anderen Gesamtschuldner ist ein Anspruch nach § 1037 ABGB auf Ersatz auch der Kosten des Vorprozesses abzuleiten.
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit und im Winter muss jeder Passant mit dem Abgehen von kleinen Schneemengen von höher gelegenen Objekten rechnen.
Für das Werkvertragsrecht gilt, dass der Abschluss eines von einem früheren Werkvertrag unabhängigen neuen Vertrags zwischen den Parteien auf den Lauf der Verjährungsfrist für die Werklohnforderung aus dem ursprünglichen Auftrag keinen Einfluss hat.
Eine offene Gewährleistungsfrist für die Leistungen des Klägers ändert am Lauf der Verjährungsfrist nichts.
Ansprüche, an welche ein Geschädigter überhaupt nicht denken konnte, weil der Schaden aus einer nicht vorhersehbaren Gefahrenquelle entstanden ist, fallen nicht unter Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung.
Will sich der Verwender einer an sich sittenwidrigen Klausel auf eine geltungserhaltende Reduktion stützen, so hat er die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die dies ermöglichen. Es trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast für die (Teil-) Zulässigkeit der Klausel.
Prozesskosten, zu deren Ersatz jemand verurteilt wurde, führen zu einer Verminderung des Vermögens, sie können daher Gegenstand einer Schadenersatzforderung des Verurteilten einem Dritten gegenüber sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden des Dritten verursacht wurden.
Die Prozesskosten sind Folgeschäden und unterliegen daher auch der Haftungsbeschränkung nach den AGB.
S. 92 - 95, Judikatur
Zur Fürsorgepflicht des Werkbestellers und den Pflichten eines Baustellenkoordinators
Bestellt der Bauherr entgegen seinen Verpflichtungen keinen Baustellenkoordinator, trifft den Bauherrn selbst die Verantwortung für die dem Baustellenkoordinator vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
Der Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 BauKG umfasst Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind. Die bloße Tatsache, dass an der Baustelle Absturzgefährdung besteht – dies ist bei den meisten Baustellen der Fall – reicht nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus.
Der Umfang dieser Fürsorgepflicht richtet sich danach, wie weit sich der Unternehmer in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich begibt, in dem er gefährdet ist. Der Werkunternehmer, der aufgrund seiner Sachkenntnis wissen muss, dass die Arbeitsstätte gefährlich ist, muss sich vor Beginn der Arbeit selbst von den Sicherungsvorkehrungen überzeugen.
Wann ein Werk „in gewissen Abteilungen“ errichtet wird, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs.
Ein Werk „in Abteilungen“ wird dann vorliegen, wenn der einzelne Teil als selbständiges Werk angesehen werden kann. Eine solche liegt auch dann nahe, wenn die Werkerstellung in Etappen durchgeführt wird, die jede für sich für den Besteller sinnvoll ist.
Die Berechnung des Entgelts nach Arbeitsstunden oder sonstigen Einheiten rechtfertigt die Annahme eines Werks in Abteilungen nicht; es kann in diesem Fall dennoch eine als Einheit zu bewertende Gesamtleistung vereinbart sein.
Bei vereinbartem Pauschallohn beginnt die Verjährung mit Vollendung (Übernahme) des Werks zu laufen; eine gesonderte Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
Zahlungen nach prozentuellem Baufortschritt sind vertraglich vereinbarte Akontozahlungen, welche die Fälligkeit und damit die Verjährung des Werklohns nicht berühren.
Eine gesonderte Verjährung von Teilrechnungen kommt nur insoweit in Betracht, als der Unternehmer durch Zeitablauf den Anspruch auf Abschlagszahlungen verliert. Auch verjährte Teilrechnungen können aber in die Schlussrechnung aufgenommen und innerhalb der für diese geltenden Verjährungsfrist geltend gemacht werden.
Das Architektenhonorar ist grundsätzlich erst nach Erbringung aller vertraglichen Leistungen zu entrichten.
Angesichts einer besonders engen Nahebeziehung zwischen dem ursprünglich vereinbarten Werk und später beauftragten Zusatzleistungen kann nach dem Parteiwillen und der Übung des redlichen Verkehrs nicht vom Vorliegen selbständiger Teilleistungen, die einer gesonderten Verjährungsfrist unterliegen, ausgegangen werden.
S. 102 - 102, Gedankensplitter
Ersetzen die „Folgen des Rücktritts vom Vertrag“ der ÖNORM jene des ABGB?
S. 102 - 102, Gedankensplitter
Betrifft eine gewährleistungsrechtliche Preisminderung auch den Anspruch auf
S. 102 - 102, Gedankensplitter