Gerade in der Baubranche ist das Mitverschulden des Geschädigten häufig ein Thema. Tatsächlich zeigt sich bei genauer Betrachtung, dass so manche kaum jemals hinterfragte Grundsätze sehr wohl zu hinterfragen sind.
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- ISSN Online: 2309-7558
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S. 6 - 14, Aufsatz
Geltendmachung von Rechten aus Gewährleistung und Schadenersatz an Wohnungseigentumsobjekten
Im Falle des Auftretens von Mängeln an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde, entsteht aufgrund der Parteienvielzahl und der Frage, welche Partei zur Geltendmachung welchen Anspruchs gegen wen legitimiert ist, in der Praxis eine zum Teil sehr unübersichtliche Situation, zu deren Auflösung dieser Beitrag dienen soll. Die mit dieser Thematik einhergehenden Probleme und vor allem die dazu zahlreich vorhandenen Beiträge in der Literatur und Judikatur sollen einer genaueren Betrachtung unterzogen werden, um dem Rechtsanwender einen Überblick zu verschaffen.
S. 15 - 19, Judikatur
Rechtsmissbräuchlicher Abruf einer Garantie infolge Auslegung des Garantievertrags
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB nach der Vertrauenstheorie auszulegen sind.
Während die Garantin dem Zahlungsanspruch des Begünstigten regelmäßig nur den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann, ist es dem Garantieauftraggeber möglich, die Rückzahlung des Garantiebetrages wegen (bloß) unrechtmäßiger Inanspruchnahme durch den Begünstigten zu fordern.
Rechtsmissbrauch liegt häufig vor, wenn die Garantie entgegen dem Sicherungszweck vom Begünstigten gezogen wird, zumal diesfalls der Garantiefall überhaupt nicht eingetreten ist. In der Regel kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht.
Dem Zessionar (Neugläubiger) stehen aus der Zession nur jene Rechte zu, die dem Zedenten (Altgläubiger) gegen den Zessus (Schuldner) zustanden.
S. 20 - 28, Judikatur
Bankgarantie als Sicherstellung bei Bauverträgen Nr 1: Bei einer Bankgarantie muss die Laufzeit so bemessen sein, dass die Auszahlungsbedingungen innerhalb dieser Laufzeit erfüllt werden könnten
Eine Sicherstellung erfüllt den Zweck des § 1170b ABGB nicht, wenn der Werkbesteller es faktisch in der Hand hat, dem Werkunternehmer den (rechtmäßigen) Zugriff darauf zu verwehren.
Die Frist von drei Monaten bezieht sich nicht auf die Zeit zwischen Vertragsabschluss und (geplantem) Termin für die Beendigung der Arbeiten, sondern nur auf die veranschlagte Dauer der Arbeiten selbst, unabhängig davon, wie lange nach Vertragsabschluss sie begonnen werden.
Eine Bankgarantie mit Effektivklausel ist zwar nicht jedenfalls als Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB ungeeignet, jedoch dann, wenn ihre Inanspruchnahme durch den Werkunternehmer durch ein für ihren Abruf aufgestelltes Erfordernis ungebührlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
S. 29 - 34, Judikatur
Bankgarantie als Sicherstellung bei Bauverträgen Nr 2: Umwandlung der Bankgarantie in Bargeld – wird eine als Sicherheit gemäß § 1170b ABGB gegebene Bankgarantie zu Unrecht vom Werkunternehmer in Anspruch genommen, so bleibt da...
§ 1170b ABGB sieht eine gesetzliche, vertraglich nicht abdingbare Sicherstellungspflicht des Werkbestellers unabhängig von der Unsicherheitseinrede des § 1052 Satz 2 ABGB vor.
Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts. Das Recht, Sicherstellung zu begehren, steht dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zu und entsteht mit Vertragsabschluss; die Geltendmachung setzt nicht voraus, dass der Unternehmer bereits Vorleistungen erbracht hat.
Für die Begründung einer Organstellung kommt es darauf an, ob eine Person (auch eine juristische Person) hoheitliche Aufgaben zu besorgen hat. Dann ist sie Organ – ungeachtet der Art des „Begründungsakts“ (Bestellung, Ernennung, Wahl, Vertrag), der Dauer (auch bloß vorübergehend oder für den einzelnen Fall), des zugewiesenen Verantwortungsgrads oder hierarchischen Rangs.
„Private“ handeln nicht nur dann als Organe, wenn sie in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben selbst Hoheitsakte setzen dürfen, sondern auch, wenn sie dies zwar nicht selbst zu tun haben, ihre Tätigkeit aber in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten; dabei muss aber ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe bestehen.
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