Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB nach der Vertrauenstheorie auszulegen sind.
Während die Garantin dem Zahlungsanspruch des Begünstigten regelmäßig nur den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten kann, ist es dem Garantieauftraggeber möglich, die Rückzahlung des Garantiebetrages wegen (bloß) unrechtmäßiger Inanspruchnahme durch den Begünstigten zu fordern.
Rechtsmissbrauch liegt häufig vor, wenn die Garantie entgegen dem Sicherungszweck vom Begünstigten gezogen wird, zumal diesfalls der Garantiefall überhaupt nicht eingetreten ist. In der Regel kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an, ob dem Begünstigten der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu machen ist oder nicht.
Dem Zessionar (Neugläubiger) stehen aus der Zession nur jene Rechte zu, die dem Zedenten (Altgläubiger) gegen den Zessus (Schuldner) zustanden.