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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2016, Band 2016

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 51 - 63, Aufsatz

Wiesinger, Christoph

Haftungsfragen im Zusammenhang mit Sozialbetrug – das neue Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

Das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat nicht nur eine Legaldefinition des Sozialbetrugsbegriffs gebracht, sondern auch die Möglichkeit, bei einen Rechtsträger formal die Scheinunternehmereigenschaft festzustellen. An diese Feststellung sind Rechtsfolgen – va eine Haftung – gebunden. Trotzdem bleiben die gesetzlichen Regelungen zum Sozialbetrug unsystematisch, sodass neben dem SBBG auch weitere Gesetze zu beachten sind. Darüber hinaus plant der Gesetzgeber noch im Jahr 2016 die Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping in einem eigenen Gesetz (LSD-BG) neu zu verankern; ein Ausblick auf die in der RV zum LSD-BG enthaltenen Haftungsbestimmungen soll die Darstellung abrunden.

S. 63 - 73, Aufsatz

Essletzbichler, Manfred/​Lauchner, Wolfgang

Aktuelle Entwicklungen im Vergaberecht

Der vorliegende Beitrag fasst die aktuellen Entwicklungen im Vergaberecht sowie deren (voraussichtliche) Auswirkungen auf die Praxis zusammen. Die wesentlichste aktuelle Entwicklung im österreichischen Vergaberecht ist das Inkrafttreten der Novelle zum Bundesvergabegesetz mit 1.3.2016 (in der Folge „Vergaberechtsnovelle 2015“). Weiters behandelt dieser Beitrag die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, welche mit 18.4.2016 in Kraft getreten ist.

S. 74 - 78, Judikatur

Das Ende des Rechts, den Werklohn zurückzuhalten

Solange ein Verbesserungsanspruch besteht, wird die Fälligkeit des Werklohns hinausgeschoben.

Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt somit, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder von einem Dritten vervollständigen lässt. Es entfällt ebenso bei Fehlen der nötigen Kooperation zur Bewerkstelligung der Mängelbehebung durch den Verpflichteten.

Der Besteller kann zwar die Verbesserung des mangelhaften Werks fordern, nirgends aber ist dem Besteller das Recht eingeräumt, auf Art, Umfang und Durchführung der Verbesserung mehr Einfluss zu nehmen, als er es nach dem zugrunde liegenden Vertrag konnte. Es steht dem Werkunternehmer frei, die Verbesserung – im Rahmen der Sachkunde und Vertragstreue – im Einzelnen nach dem eigenen besten Wissen vorzunehmen, ohne sich hiefür vom Besteller Vorschriften machen lassen zu müssen.

Verhindert der Besteller nämlich durch ungerechtfertigte Bedingungen die Verbesserung, verliert er zwar nicht den Verbesserungsanspruch, wohl aber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags.

Für die Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs kommt es aber nicht darauf an, ob der Schaden bereits beseitigt wurde (vgl auch 7 Ob 140/10d). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigenes Kapital – sei es zur Schadensbehebung, sei es zur Beseitigung von Mangelfolgeschäden – einzusetzen (2 Ob 117/09h; RIS-Justiz RS0031088; RS0030571). Vielmehr besteht eine Vorschusspflicht des Schädigers. Der Vorschuss wird dann fällig, wenn der Gläubiger ihn zur Schadensbehebung benötigt, und muss angemessene Zeit davor zur Verfügung stehen.

S. 79 - 83, Judikatur

Wenusch, Hermann

Wieder einmal: Mitverschulden des Bestellers bei Warnpflichtverletzung

Mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer trifft, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde, die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte („technischer Schulterschluss“).

Eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten kann dem Geschädigten nur dann angelastet werden, wenn sie für den Schaden kausal war. Dem Geschädigten kann ein Teil des Schadens daher nur dann zur Last gelegt werden, wenn die von ihm unterlassene Handlung geeignet gewesen wäre, den Schaden geringer zu halten; für nicht adäquat verursachte Folgen seines Verhaltens hat der Geschädigte demgegenüber nicht einzustehen.

S. 83 - 87, Judikatur

Schadenersatzpflicht bei Warnpflichtverletzung

Eine auf mehrere Forderungen gestützte pauschale Aufrechnungseinrede verstieße gegen das auch insofern geltende Bestimmtheitsgebot.

Ein eine Aufrechnungseinrede erhebender Beklagte ist nicht verpflichtet, mehrere Gegenforderungen in ein Eventualverhältnis zueinander zu setzen, also dem Gericht eine Prüfungsreihenfolge vorzugeben.

Eine alternative Klagenhäufung, bei der ein Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem von mehreren Begehren es stattgeben will, ist unzulässig.

Eine Entscheidung über eine Gegenforderung wird bis zur Höhe der Klageforderung der Rechtskraft teilhaft. Werden mehrere Gegenforderungen eingewendet, muss sich zumindest aus den Gründen des Urteils ergeben, welche dieser Forderungen in welchem Ausmaß von der Rechtskraft erfasst und damit – aus materiell-rechtlicher Sicht – getilgt wird.

Bei deliktischen Schadenersatzansprüchen sind fiktive Reparaturkosten nicht in voller Höhe zu ersetzen, wenn sie höher als die objektive Wertminderung sind; Dieser Grundsatz gilt auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB.

S. 88 - 89, Judikatur

Durch die Behebung wird eine neue Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt

Wenn der Unternehmer nach der Ablieferung des Werks und der Feststellung der Mängel durch den Besteller diesem die Zusage macht, die Mängel zu beheben, dann läuft die Gewährleistungsfrist erst ab Vollendung der Verbesserung.

Mit der Zusage der Verbesserung des Mangels kommt zwischen den Vertragsteilen eine neue Vereinbarung über die behaupteten Mängel und deren Verbesserung zustande, woraus ein neuer Erfüllungsanspruch erwächst. Die Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB wird durch eine solche Zusage bedeutungslos; der Verbesserungsanspruch kann vielmehr innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist durchgesetzt werden.

S. 89 - 94, Judikatur

Wenusch, Hermann

Schon wieder: Der „Vorbehalt zur Schlusszahlung“ gemäß ÖNORM B 2110

Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts, wenn zwischen den Forderungen ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang besteht, wobei vom Vorbringen in der Klage auszugehen ist.

Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klageansprüche aus dem selben Klagesachverhalt abzuleiten sind, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. Ein rechtlicher Zusammenhang besteht bei Ansprüche, die aus dem selben Vertrag oder derselben Rechtsnorm abgeleitet werden. Das ist dann der Fall, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann, die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Die dem Empfangsboten gegenüber abgegebene Willenserklärung ist dessen Auftraggeber gegenüber so wirksam, wie sie abgegeben wurde, eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers.

Pkt 8.4.2 der ÖNORM B 2110 fordert ausdrücklich eine Abweichung der Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag.

S. 94 - 97, Judikatur

Keine Subsidiarität der Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber nachbarrechtlicher Haftung

Der von einem Mit- und Wohnungseigentümer abgeschlossene Werkvertrag löst grundsätzlich Schutzwirkungen zugunsten der übrigen Miteigentümer aus, die das Gebäude und den jeweiligen Wohnungsinhalt erfassen, womit im Falle einer Schädigung dieser Dritten insbesondere auch eine Haftung gemäß § 1313a ABGB für vom Gehilfen schuldhaft verursachte Schäden in Betracht kommt.

Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger (Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter) vertraglich als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen seinen Vertragspartner hat.

Die Haftung aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kann auch neben einer Haftung aus Nachbarrecht (§ 364a ABGB) geltend gemacht werden. Bei Immissionen (§ 364a ABGB) oder Grundstückssetzungen (§ 364b ABGB) tritt daher die mögliche Haftung des ausführenden Werkunternehmers, also des faktischen Schädigers, grundsätzlich neben die Haftung des Grundstückseigentümers. Eine Subsidiarität des Vertrags mit Schutzwirkung besteht gegenüber solchen Ansprüchen nicht.

Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, das der Anspruchsgegner (nur) derjenige ist, der durch Vorkehrungen auf dem Nachbargrundstück unzulässige Störungen hervorruft, sofern er diesen Grund „für eigene Zwecke“ benutzt.

S. VIII - VIII, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Rechtskraft, Streitverkündung und Wiederaufnahme

S. IX - IX, Praktisches

Bammer, Margit

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