Der vorliegende Beitrag entwickelt die für die Auslegung von TRVB maßgeblichen methodischen Grundsätze und schließt damit eine bisher in der Rechtswissenschaft bestehende Lücke.
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- ISSN Online: 2309-7558
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 80 - 89, Aufsatz
Grundsatzfragen der Auslegung von Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB)
S. 90 - 91, Aufsatz
Handelt es sich bei der Leistung eines Bauunternehmers um eine Stück- oder Gattungsschuld?
Die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungsschuld gehört zu dem, was wohl in jedem Lehrbuch am Anfang des Schuldrechts abgehandelt wird. Es verblüfft daher wohl etwas, dass die Frage, ob die Leistung eines – ganz allgemein gesprochen – Werkunternehmers eine Stück- oder Gattungsschuld sei, bislang offensichtlich ziemlich stiefmütterlich behandelt wurde.
Beim Verbesserungsanspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf des Gewährleistungsrechts, der nur bei Verletzung einer primären Vertragspflicht in Betracht kommt. Eine solche Vertragspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Widersprüchlichkeit des Vertrags durch einen Rechtsbehelf des Irrtumsrechts saniert ist.
Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen.
S. 94 - 98, Judikatur
Gewährleistungsansprüche von Wohnungseigentümern
Ansprüche des Bauträgers gegen den Werkunternehmer sind von der „Abtretungslösung“ in § 18 Abs 2 WEG 2002 nicht erfasst, da es sich dabei nicht um „die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche“ eines „Wohnungseigentümers“ im Sinn des § 18 Abs 2 WEG 2002 handelt.
Bei einer auf einem Privatgrund gelegenen Fläche – etwa in Innenhöfen – ist im Allgemeinen, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein Weg iSd § 1319a ABGB vorliegt.
Es handelt sich bei Gängen innerhalb eines Gebäudes schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.
Auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hat jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen.
Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht, oder ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind.
Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet.
S. 104 - 108, Judikatur
Garantie einer Versicherung statt Bankgarantie als Haftungsrücklassgarantie
Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind.
Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig.
Der Zweck einer Bankgarantie, die an Stelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, besteht nicht nur darin, dem Begünstigen eine Sicherheit zu geben. Vielmehr soll der Begünstigte so gestellt werden, als ob er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.
Der Parteiwille bei Vereinbarung einer Haftrücklassgarantie ist regelmäßig allein darauf gerichtet, dass die Haftrücklassgarantie den Haftrücklass ersetzt, während sonst keine Veränderung der Rechtsposition des Werkbestellers herbeigeführt werden soll.
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