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Wenusch, Hermann

Zur Wegehalterhaftung: Wann ist ein Weg ein Weg?

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Bei einer auf einem Privatgrund gelegenen Fläche – etwa in Innenhöfen – ist im Allgemeinen, wenn sich aus den besonderen Umständen nicht das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein Weg iSd § 1319a ABGB vorliegt.

Es handelt sich bei Gängen innerhalb eines Gebäudes schon begrifflich nicht um einen „Weg“ im Sinn einer Landfläche. Dies gilt auch für den „Übergang“ zwischen zwei Gebäuden, bei dem ein Verlassen der Gebäude nicht notwendig ist.

Auf Grundlage der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hat jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, für die Verkehrssicherheit Sorge zu tragen.

Die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflichten hängt dabei immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob einem sorgfältigen Menschen erkennbar war, dass die Gefahr der Verletzung von anderen besteht, oder ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahr auch zuzumuten sind.

Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die Verkehrssicherungspflichten (nur) diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet.

  • Wenusch, Hermann
  • ZRB 2020, 99
  • § 1319a ABGB
  • Wegehalter
  • OGH, 15.04.2020, 9 Ob 71/19k
  • Schadenersatz
  • Baurecht

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