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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 3, September 2020, Band 9

Warnpflicht bei einem widersprüchlichen Vertrag

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Beim Verbesserungsanspruch handelt es sich um einen Rechtsbehelf des Gewährleistungsrechts, der nur bei Verletzung einer primären Vertragspflicht in Betracht kommt. Eine solche Vertragspflicht kann aber nur angenommen werden, wenn die Widersprüchlichkeit des Vertrags durch einen Rechtsbehelf des Irrtumsrechts saniert ist.

Wer nicht darüber aufklärt, dass das Werk in seiner vereinbarten Beschaffenheit untauglich ist, haftet nur für den Vertrauensschaden, das heißt dafür, dass der Besteller nicht gleich ein zweckentsprechendes Werk anderer Beschaffenheit herstellen ließ; das Interesse an diesem Werk als solchem ist nicht zu ersetzen.

  • OGH, 21.02.2020, 4 Ob 180/19b
  • ZRB 2020, 92
  • Sowieso-Kosten
  • Warnpflicht
  • Widersprüchlicher Vertrag
  • Baurecht
  • § 1168a ABGB

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