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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 2, Juni 2020, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 43 - 48, Aufsatz

Wiesinger, Christoph

Der kaum veränderte § 7 Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe im Spiegel grundlegend geänderter Gesetze. Teil II (Sonstige Dienstverhinderungsgründe)

Für Bauarbeiter sind in § 7 KollV Bauindustrie/Baugewerbe unter der Überschrift „Entgelt bei Arbeitsverhinderung“ der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei Krankheit und Arbeitsunfall sowie für die sonstigen Dienstverhinderungsgründe geregelt (die ersten beiden Fälle wurden bereits in Teil I behandelt). Zwar haben die KollV-Parteien auch in jüngerer Vergangenheit Änderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen, sie aber nicht wirklich an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Das Ergebnis ist eine Regelung, die man nur dann richtig anwenden kann, wenn man sie vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen liest.

S. 49 - 60, Aufsatz

Walch, Mathias

Die Bau-ARGE als Verbraucher?

Nach hA ist eine Bau-ARGE nicht unternehmerisch tätig. Dies wirft die Frage auf, ob die Bau-ARGE als Verbraucher zu qualifizieren ist. Der Beitrag zeigt auf, dass dies bei einer Bau-ARGE in der Rechtsform einer GesbR nicht der Fall ist. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise ein Verbraucher an der Bau-ARGE beteiligt ist oder die Bau-ARGE als Offene Gesellschaft firmiert.

S. 61 - 63, Judikatur

Wenusch, Hermann

Zur Warnpflicht des Werkunternehmers bei Übernahme „fremder“ Gewerke

Nach § 1168a ABGB ist, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers misslingt, der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.

Unter den „Stoff“ iSd § 1168a ABGB fällt auch der vom Bauherrn zur Errichtung eines Gebäudes zur Verfügung gestellte Baugrund. § 1168a ABGB gilt auch für den Fall ungenügender Vorleistungen anderer Gewerbetreibender, die Grundlage des bestellten Werkes des Unternehmers sind. Eine Warnpflicht besteht auch, wenn der Unternehmer ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat.

„Offenbar“ ist der Mangel eines Stoffes nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers vorausgesetzten Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muss. Die Warnpflicht des Unternehmers erstreckt sich allerdings nur auf solche Umstände, die vom Unternehmer aufgrund seiner Sachkenntnis als den Werkerfolg allenfalls beeinträchtigend erkannt werden müssen.

Wenn der Mangel nicht auffallen muss, dann kann eine Warnpflicht nur dann angenommen werden, wenn der Unternehmer eine besondere Kontrollpflicht übernommen hat.

Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten.

S. 64 - 66, Judikatur

Wenusch, Hermann

Eine Beschränkung der Pönale schließt darüber hinausgehenden Schadenersatz aus

Ein Geschädigter kann grundsätzlich neben einer Konventionalstrafe auch den Ersatz eines übersteigenden Schadens geltend machen.

Die Beurteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein übersteigender Schaden nach § 1336 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, hängt dann von der Auslegung der zugrundeliegenden Vertragsbestimmung im Einzelfall ab.

S. 67 - 70, Judikatur

Wenusch, Hermann

Schadenersatz vom Vertragspartner des Dienstgebers des schädigenden Bauarbeiters

Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss aber innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen.

§ 1313a ABGB ist nicht nur dann anzuwenden, wenn eine „Hilfsperson“ zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht herangezogen wird, sondern auch wenn der Gehilfe (in der Regel mit einem Schuldverhältnis verknüpfte) den Geschäftsherrn treffende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt.

S. 71 - 73, Judikatur

Wenusch, Hermann

Absturz eines Zierstücks eines Gesimses: Sorgfaltspflicht des Hauseigentümers

Bei Gebäuden oder Werken, die von einer Vielzahl von Menschen betreten werden, die in den Straßenraum hineinragen oder die ihrer Art nach besonders anfällig für Witterungseinflüsse sind, sind besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen.

Grundsätzlich wird das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt nach § 1319 ABGB aber nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bestimmt, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden lässt.

Auch die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus.

Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft den Schädiger.

S. V - VIII, Praktisches

Kaufmann, Andreas

COVID-19 – Auswirkungen in der Bauwirtschaft

S. IX - IX, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Das Neuerungsverbot und die richterliche Anleitungspflicht

S. X - X, Praktisches

Henfling, Hanna

Hebezeuge (Teil 1)

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