§ 1168a ABGB befreit den Auftragnehmer aus seiner Haftung. Misslingt das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Auftraggeber gegebenen Stoffes oder einer unrichtigen Anweisung des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer nur dann für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, wenn er den Auftraggeber nicht gewarnt hat. Der vorliegende Aufsatz soll dem Leser in pointierter Weise einen Weg durch die jüngste, sehr kasuistische Rechtsprechung des OGH zu diesem Thema bahnen.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 155 - 157, Judikatur
Die Inanspruchnahme einer Deckungsrücklassgarantie in vertretbarer Vertragsauslegung
Die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB.
Die formelle Garantiestrenge gilt nach entsprechender Interessenabwägung zu Gunsten des Begünstigten dann nicht uneingeschränkt, wenn die exakte Erfüllung der Garantiebedingungen an Umständen scheitert, die vom Begünstigten weder beeinflusst wurden noch zu beeinflussen waren, wenn die Hindernisse also nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind. Trifft dieses hingegen nicht zu, hat der Begünstigte die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich pedantisch genau zu erfüllen.
Die Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht mehr gegeben, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl schon eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und daher das Erhaltene jedenfalls sofort wieder herauszugeben hätte.
Ein Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag für die schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht nach §§ 1157, 1169 ABGB durch seine Leute nach § 1313a ABGB.
Hat ein Werkunternehmer nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch eine Dienstleistung eines selbständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen, und bezieht er diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlung ein, so bedient er sich dieses Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflicht und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen. Der Gehilfe muss dabei mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden, und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde.
Die Erfüllungsgehilfenschaft setzt kein Rechtsverhältnis des Gehilfen zum Geschäftsherrn voraus.
Bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist ein schutzwürdiges Interesse eines Dritten dann zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag mit allfälligen Schutzwirkungen zugunsten Dritter als Erfüllungsgehilfe beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
S. 162 - 164, Judikatur
Falschberechnung im Kraftwerksbau – Beginn der Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche
Die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger. Diese muss so weit reichen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Es genügt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist. Die Kenntnis muss dabei aber den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben. Da ein solcher Kenntnisgrad gefordert ist, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann, ist (auch) „hinreichende Gewissheit“ über den Kausalzusammenhang Voraussetzung.
Die „objektive Kenntnis“ meint die „Erkennbarkeit“ des tatsächlich anspruchsbegründenden Sachverhalts, weil sich die positive Kenntnis des Geschädigten als innere Tatsache in der Regel nur schwer nachweisen lässt, weshalb nach ständiger Rechtsprechung tatsächlich die „Erkennbarkeit“ des Schadens Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist.
Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten, sondern hat jene zumutbaren Schritte zu unternehmen, die es ihm ohne nennenswerte Mühe ermöglichen, den maßgeblichen Sachverhalt in Erfahrung zu bringen. Eine Erkundigungsobliegenheit ist dabei dann zu bejahen, wenn Verdachtsmomente bestehen, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden.
Eine unterbliebene Bestreitung ist nur dann als Zugeständnis zu werten, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen; ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises.
Die Fürsorgepflicht erstreckt sich als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag grundsätzlich auf alle Personen, welche die Arbeiten ausführen, so auf die Dienstnehmer des Unternehmers.
Die Fürsorgepflicht des Werkbestellers trifft dann nicht mehr diesen, sondern den Generalunternehmer, wenn er mit den Bauarbeiten einen solchen beauftragt hat und damit seine Mitwirkungspflichten auf den Generalunternehmer (ganz oder teilweise) übertrug. Dieser haftet dann dem Subunternehmer und dessen Leuten für eine schuldhafte Verletzung dieser Fürsorgepflicht.
Die Eigenschaft als „gefährlicher Betrieb“ wird etwa bei Bauunternehmen, Baustellen, Baggern, Planierraupen, Laderaupen, Rasenmähertraktoren oder Erdbewegungsunternehmen verneint.
Ein schutzwürdiges Interesse eines Geschädigten an der Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags wird nicht schon dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter vorgehen kann.
Die Fürsorgepflicht des Bestellers bezieht sich nur auf seiner Sphäre zuzurechnende Umstände, nicht aber auf die mit dem auszuführenden Werk unmittelbar verbundenen und für den Unternehmer und seine Hilfskräfte nach ihren Fachkenntnissen erkennbare Gefahren.
Wurde keine vertragliche Schutzpflicht übertreten, kommt auch keine Gehilfenhaftung für ein Fehlverhalten einer Subunternehmerin in Betracht. Gilt doch als „Mindestzurechnungskriterium“ des § 1313a ABGB, dass der Schuldner das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasst haben muss.
Ein Generalunternehmer ist als Projektleiter iSd § 2 Abs 2 BauKG anzusehen.
S. 173 - 177, Judikatur
Sicherstellung bei Bauverträgen: Kein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers bei mangelhafter Teilleistung
Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu geben, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.
Das Recht, Sicherstellung zu begehren, soll dem Werkunternehmer auch bei mangelhafter Bauleistung zustehen und diese vom Werkbesteller nicht unter Berufung auf die Mangelhaftigkeit verweigert werden können, sodass der Werkunternehmer die Vertragsaufhebung auch bei mangelhafter Leistungserbringung erklären können soll.
Mit der vorzeitigen Auflösung des Vertragsgemäß § 1170b Abs 2 ABGB durch einseitige Erklärung des Unternehmers entfällt seine Verpflichtung zur Herstellung (Vollendung) des Werks; sein Engeltanspruch ist nach § 1168 ABGB beschränkt. Weist die von ihm erbrachte (Teil-)Leistung Mängel auf, muss er sich den durch die unterbliebene Verbesserung ersparten Aufwand anrechnen lassen.
Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags durch den Besteller verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.
S. XVII - XIX, Praktisches
Die Strafrechtliche Haftung für Schäden, die aufgrund des mangelhaften Zustandes eines Gebäudes entstehen
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