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ZRB

Heft 4, Dezember 2021, Band 10

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 127 - 137, Aufsatz

Marco Scharmer

§ 1170b ABGB schützt nicht vor Zahlungsunwilligkeit: Plädoyer für die Zulässigkeit von Effektivklauseln in Bankgarantien – Zugleich eine Besprechung der Entscheidung OGH 3 Ob 134/20g

§ 1170b Abs 1 Satz 3 ABGB nennt als mögliches Sicherungsmittel unter anderem die Bankgarantie. Der Beitrag widmet sich – aus Anlass der Entscheidung OGH 3 Ob 134/20g – der Frage, ob mit Effektivklauseln versehene Bankgarantien taugliche Sicherungsmittel iSd § 1170b ABGB darstellen.

S. 138 - 143, Aufsatz

Gerhard Cech

Zeit und Baurecht

Die Zeit, die selbst Gegenstand rechtlicher Normierung ist, hat vielfältige Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse, entweder direkt, indem durch Zeitablauf Rechte erlöschen oder begründet werden, oder indirekt dadurch, dass sich im Laufe der Zeit Rechtsvorschriften ändern. Das Baurecht ist davon besonders betroffen, weil Gebäude innerhalb von langen Zeiträumen geplant, gebaut und benutzt werden. Es soll daher der Frage nachgegangen werden, welche Auswirkungen Änderungen von Vorschriften oder Normen im Lauf der Zeit auf anhängige Verfahren bzw bestehende Gebäude haben.

S. 144 - 150, Judikatur

Hermann Wenusch

Ein Pauschalpreisvertrag ist kein Glücksvertrag – der Einwand der laesio enormis durch den Werkunternehmer ist auch nach dem Vertragsrücktritt des Werkbestellers möglich

§ 934 ABGB ist im bürgerlichen Recht zwingend. Zu Lasten eines Unternehmers ist die Bestimmung aber dispositiv.

Das (zwingende) Recht auf Aufhebung des Vertrags wegen laesio enormis ist nach § 935 dritter Halbsatz ABGB dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis des wahren Werts hatte. Der Umstand, dass man sich davon Kenntnis verschaffen hätten können, ist bedeutungslos.

Beim Rücktritt vom Vertrag (§ 918 [1] ABGB) ist trotz obligatorischer Ex-tunc-Vertragsauflösung der Nichterfüllungsschaden zu ersetzen.

Der Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers (§ 918 [1] ABGB) der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage (§ 921 ABGB) die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten.

S. 151 - 154, Judikatur

Hermann Wenusch

Zusage einer zukünftigen Eigenschaft: Gewährleistung für Trittschalldämmung, die erst nach der Übergabe erstellt werden soll

Eine Leistung ist dann mangelhaft im Sinn des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurück bleibt.

Die Mangelhaftigkeit eines Leistungsgegenstands ist allerdings nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Vertrags zu beurteilen. Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, durchaus als vertragsgemäß ansehen.

Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, hängt dabei nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte.

Die Beweislast dafür, dass die übergebene Sache bzw Leistung aus Werkvertrag überhaupt mangelhaft ist, trägt der Übernehmer der Sache. Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung berufen, hat er somit die (nunmehrige) Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen eines Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen.

S. 155 - 157, Judikatur

Einer Hausverwaltung muss auffallen, wenn jahrelang keine Dichtheitsprüfungen nach § 15 (4) WVG vom ursprünglich damit betrauten Installationsunternehmen vorgenommen werden

Die Ersatzpflicht des Schädigers wird dann nicht gemindert, wenn den Geschädigten zwar der Vorwurf einer Sorglosigkeit trifft, der Schädiger aber gerade die Pflicht hat, den Schadenseintritt zu verhindern oder den schon eingetretenen Schaden wieder zu beseitigen.

S. XVII - XVIII, Praktisches

Gerhard Cech

Die Bauordnungsnovelle 2021

Am 24.11.2021 wurde eine Änderung der Wr BauO im Landtag beschlossen, deren wesentliche Inhalte hier dargestellt werden sollen.

S. XIX - XIX, Praktisches

Manuel Holzmeier

Die Exekution

S. XX - XX, Praktisches

Hanna Henfling

Gebäudedämmungen

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