Bau-Arbeitsgemeinschaften (Bau-ARGE) sind typischerweise als Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GesBR) organisiert und somit nicht rechtsfähig. Gerade im „Ernstfall“ der Insolvenz eines ARGE-Gesellschafters verursacht dieser Umstand nicht bloß rechtstheoretische Schwierigkeiten, sondern führt zu zahlreichen praktischen Problemen und großer Rechtsunsicherheit. Dementsprechend nachvollziehbar ist der Versuch der Gesellschafter, rechtliche Rahmenbedingungen einer rechtsfähigen Person durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen „nachzukonstruieren“; paradigmatisch ist die in der Praxis häufig verwendete, vom Fachverband der Bauindustrie der Wirtschaftskammer in 5. Auflage herausgegebene Geschäftsordnung 2008 (GO 2008), deren Klauseln aber ebenfalls zahlreichen Bedenken ausgesetzt sind. Hinzu kommt, dass Bau-ARGE im Geschäftsverkehr trotz mangelnder Rechtspersönlichkeit häufig im eigenen Namen als Vertragspartner auftreten und damit weitere Auslegungsschwierigkeiten schaffen. Der folgende Beitrag widmet sich einigen der Fragen, die in der Insolvenz eines Bau-ARGE-Gesellschafters auftreten und untersucht insbesondere das Schicksal des „Gesellschaftsvermögens“.
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- ISSN Online: 2309-7558
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 111 - 122, Aufsatz
Vermögensstruktur einer Bau-ARGE und ihre insolvenzrechtlichen Probleme
S. 122 - 137, Aufsatz
Wer trägt die Mehrkosten einer vom Werkunternehmer gewählten verfehlten Baumethode?
Ein Bauherr stellt dem Bauunternehmer frei, statt der bauvertraglich für die Errichtung eines Hochbaues vorgesehenen Kletterbauweise die Gleitbauweise zu wählen. Der Bauunternehmer hat die Tauglichkeit seiner Wahl durch eine Machbarkeitsstudie darzulegen. Das geschieht. Dabei werden wichtige Umstände übersehen. Letztlich stellt sich heraus, dass die gewählte und begonnene Gleitbauweise angesichts der vorgesehenen Bewehrungsdichte der Stahlbetonkernwände des Hochbaues undurchführbar ist. Es kommt zu Bauverzögerungen und zu gleitbaubedingten Bauschäden. Zu prüfen ist, wer die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen hat.
Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen.
„Offenbar“ im Sinn des § 1168a ABGB ist der Mangel eines Stoffs nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers vorausgesetzten Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffs und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muss.
Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstößt, was dann der Fall ist, wenn die Unterlassung rechtzeitiger Antragstellung durch ein Verhalten des Anspruchsgegners veranlasst wurde.
Eine Berufung auf eine Ausschlussfrist verstößt gegen Treu und Glauben, wenn nach objektiven Maßstäben der Eindruck erweckt wird, die betreffenden Ansprüche würden nur mit sachlichen Einwänden bekämpft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs haften juristische Personen deliktisch nicht nur für das Verschulden ihrer Organe, sondern auch für das ihrer Repräsentanten. Dabei kommt es nicht auf die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht des Tätigwerdenden an. Repräsentant ist jeder, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, das heißt in verantwortlicher, leitender und überwachender Funktion Tätigkeiten für die juristische Person ausübt.
Bei den Bestimmungen des ETG 1992 handelt es sich um Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB.
Für die Auslegung von Willenserklärungen ist nach § 914 ABGB nicht die (noch dazu nicht übereinstimmende) Vorstellung der Vertragschließenden maßgeblich, sondern ausgehend vom buchstäblichen Sinn des Ausdrucks die Absicht der Parteien zu erforschen. Dabei ist immer das Gesamtverhalten der am Vertragsschluss beteiligten Personen und der Zweck der von ihnen abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen.
Wird eine übereinstimmende abweichende Parteienabsicht nicht festgestellt, so ist bei der Auslegung eines Vertrags von dessen Wortlaut auszugehen.
Eine Kontamination von Liegenschaften ist eine Beeinträchtigung des Bodens, wobei hievon eine nicht bloß unerhebliche Gefahr für oder eine Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen ausgeht.
Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen „gemäßigten Einheitstheorie“ beginnt die dreijährige Verjährungsfrist auch für künftige vorhersehbare Teil-(Folge-)Schäden mit dem Eintritt des ersten Schadens (Primärschadens) zu laufen.
Folgeschäden sind dann nicht vorhersehbar, wenn zum schädigenden Ereignis, das den Erstschaden herbeigeführt hat, weitere Voraussetzungen hinzukommen müssen und nicht abzusehen ist, ob es tatsächlich dazu kommen wird. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt des Folgeschadens zu laufen.
S. 154 - 154, Gedankensplitter
Gibt es Grenzen des „Ausführungsoptimierungsrechts“ des Werkunternehmers?
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