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ZRB

Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, November 2019, Band 8

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 115 - 121, Aufsatz

Setz, Philipp

Sicherstellung im Rahmen einer Bau-ARGE

Nicht selten werden Bauprojekte von mehreren Unternehmern gemeinsam ausgeführt, die sich zu einer Bau-ARGE zusammenschließen. Seit dem Inkrafttreten des HaRÄG 2005 besteht ein „Sicherstellungsanspruch“ zugunsten von Bauunternehmern (§ 1170b ABGB), welcher die Insolvenzrisiken im Bau- und Baunebengewerbe verringern soll. Der folgende Beitrag befasst sich einerseits mit dem Sicherstellungsanspruch einer Bau-ARGE, andererseits wird auch beleuchtet, ob den Gesellschaftern der ARGE ein Sicherstellungsanspruch zugutekommt.

S. 122 - 122, Aufsatz

Wenusch, Hermann

Epilog zu „§ 1168 (1) ABGB und die Privatautonomie“

Weitere Gedanken zur absichtlichen Ausschlagung eines alternativen Erwerbs bei Abbestellung eines Werks (oder Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung des Bestellers)

S. 123 - 133, Judikatur

Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Auch ein festgestelltermaßen rechtswidriger Teilbebauungsplan begründet keine unvertretbare Rechtsansicht der Behörde und damit keinen Amtshaftungsanspruch

Dass die Behörde eine letztlich vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Rechtsansicht vertritt, macht ihre Rechtsauffassung nicht unvertretbar.

S. 134 - 136, Judikatur

Campara, Una/​Seeber-​Grimm, Diana/​Seeber, Thomas

Bei Konkurrenz eines dem Geschädigten zurechenbaren Zufalls mit einem Haftungsgrund ist eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50:50, vorzunehmen

Der Einwand des Schädigers, überhaupt kein schadenskausales Ereignis zu vertreten, trägt als Minus den Einwand kumulativer Kausalität in sich. Die Beweislast für den Kausalzusammenhang trifft den Geschädigten; die Beweislastumkehrung nach § 1298 ABGB betrifft nur den Verschuldensbereich.

S. 137 - 140, Judikatur

Deckungskapital als Schadenersatz

Der Schluss von bestimmten Tatsachen auf das Vorhandensein eines bestimmten Bewusstseins, eines bestimmten Willens oder einer bestimmten Absicht gehört in den Bereich der Tatsachenfeststellungen.

Rechtsmissbrauch (Schikane) ist aber nicht erst dann anzunehmen, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss als jenes, dem Anderen Schaden zuzufügen, sondern bereits dann, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund steht und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht.

Der bloße Umstand, dass künftige (weitere) Schäden „nicht zu erwarten“ sind, reich zur Verneinung des Feststellungsinteresses im Sinne des § 228 ZPO nicht aus. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob ein künftiger Schadenseintritt mit Sicherheit auszuschließen ist. Ist dies nicht der Fall, ist dem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren stattzugeben.

S. 141 - 143, Judikatur

Schadenersatz: Deckungskapital ist bloßer Vorschuss!

Sowohl bei deliktischen als auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen sind „fiktive Reparaturkosten“ nicht in voller Höhe zu ersetzen, soweit sie höher als die objektive Wertminderung sind, weil eine darüber hinausgehende Leistung zu einer dem schadenersatzrechtlichen Ausgleichsgedanken widersprechenden Bereicherung des Geschädigten führen würde.

Dem Geschädigten sind über die objektive Wertminderung hinausgehende Behebungskosten nur dann zuzusprechen, wenn er beweist, dass er die Behebung beabsichtigt; sonst ist der Ersatz auf die Wertminderung beschränkt.

Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eigenes Kapital einzusetzen und damit in Vorlage zu treten. Es ist ihm vielmehr das Deckungskapital als Vorschuss zuzusprechen.

Wird Deckungskapital für eine noch nicht durchgeführte Reparatur zugesprochen, handelt es sich im Regelfall um einen zweckgebundenen Vorschuss, für den der Empfänger verrechnungspflichtig ist; einer ausdrücklichen Bezeichnung „als Vorschuss“ bedarf es nicht.

Wird ein „verrechenbarer“ Vorschuss zugesprochen, kann der Schädiger vom Geschädigten, wenn dieser damit eine Sanierung nicht oder nur teilweise durchführen lässt, den Vorschuss also nicht bestimmungsgemäß verwendet, seine Leistung kondizieren.

S. 144 - 144, Veranstaltungen

Veranstaltungen

S. XXI - XXI, Praktisches

Cech, Gerhard

Praktische Fragen zu Baubewilligungen (Teil 8)

S. XXII - XXII, Praktisches

Wenusch, Hermann

Bauteilverformung

S. XXIII - XXIII, Praktisches

Holzmeier, Manuel

Der Schuldnerverzug

S. XXIV - XXIV, Praktisches

Wenusch, Hermann

Spekulation

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