Der Beitrag untersucht anhand einer konkreten Fallkonstellation und der Historie des Gesetzes die Verfassungskonformität des Regelungswerkes.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
Seit mehr als 80 Jahren werden Bau-Argen in der Form der GesbR abgewickelt. Daran haben weder die Handelsrechtsreform 2005 noch die GesbR-Reform etwas geändert, wofür es – wenn auch nicht im Gesellschaftsrecht liegende – Gründe gibt. Die vollständige Neuregelung der GesbR im 27. Hauptstücks des ABGB geht zwar nicht spurlos an der Bau-Arge vorüber, hat aber keine grundlegenden Änderungen für die Praxis gebracht.
Es können auch kraft Parteieneinigung sonderrechtsfähige Bauwerke entstehen.
Diese Parteieneinigung muss vor Entstehung des Bauwerks, also vor Baubeginn, erfolgt sein.
Liegt kein Superädifikat vor, ist („daran“) weder ein derivativer noch ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb möglich.
S. 67 - 70, Judikatur
Fälligkeit des Werklohns trotz einer nicht § 11 UStG entsprechenden Rechnung; Abrechnung bei Abbestellung des Werkes
Der Umstand, dass die Rechnungen des Klägers nicht den Anforderungen des § 11 Abs 1a UStG entsprachen, steht der Fälligkeit nicht entgegen.
Bei einer Pauschalvereinbarung über den Werklohn tritt die Fälligkeit mit Vollendung des Werks ein; eine gesonderte – oder gar nach Einzelleistungen aufgegliederte – Rechnungslegung ist nicht erforderlich.
Unterbleibt die Ausführung des Werks, so gebührt dem Unternehmer zwar nach § 1168 Abs 1 ABGB dennoch das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände in der Sphäre des Bestellers daran gehindert wurde. Darunter fällt auch die Abbestellung des Werks. Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind diese Umstände nicht als solche auf Seite des Bestellers zu werten. Die Abbestellung des Werks geht daher nicht zu Lasten des Bestellers, wenn sie durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Unternehmers gerechtfertigt ist.
Scheitert ein Anspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB mangels Leistungsbereitschaft des Klägers, kann sich dieser nicht mehr auf die Pauschalvereinbarung stützen. Unter diesen Umständen hängt die Fälligkeit des Werklohns von einer detaillierten Abrechnung ab.
S. 71 - 80, Judikatur
Werkvertrag oder Sachmiete verbunden mit Dienstverschaffungsvertrag? Und wieder einmal das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach § 333 ASVG
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt in der Regel Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag, wenn es dem Mieter überlassen ist, wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft verwendet. Maßgeblich für die Abgrenzung zum Werkvertrag ist, dass der Bestandvertrag den Gebrauch einer Sache vermitteln soll. Es kommt darauf an, ob der Erfolg von dem bewirkt werden soll, für dessen Zwecke die Sache verwendet wird oder von dem Eigentümer.
Die Auslegung hat sich nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen zu beschränken, sondern erfordert die Erfassung des gesamten Sinngehalts der Urkunde.
Stehen einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüber, kann es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 ASVG kommen, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmens, wenn uU auch nur kurzfristig, einordnet. Der Verletzte muss bei Verrichtung dieser Tätigkeit in den fremden Betrieb eingegliedert sein; ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit ist dabei nicht erforderlich. Diese Grundsätze sind auch ohne direkte Vertragsbeziehung in Fällen organisatorisch koordinierter Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer zur Erzielung eines gemeinsamen Erfolgs heranzuziehen.
Das Haftungsprivileg des Dienstgebers (§ 333 Abs 1 ASVG) gilt gemäß § 333 Abs 4 ASVG auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter und gegen Aufseher im Betrieb. Die Eigenschaft als Aufseher im Betrieb setzt voraus, dass der Geschädigte in den Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert, dem Aufseher also wie einem mit Weisungsrechten ausgestatteten Dienstvorgesetzten untergeordnet ist.
S. 80 - 82, Judikatur
Werklohn aus Bautätigkeiten: Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen im Prozess
Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs des Werks sowie des Einblicks des „Bestellers“ dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgelts besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für Abrechnungsschwierigkeiten der Beklagten erkennbar und wurde bereits ein Sachverständiger beigezogen, der mehrfach auf die Mangelhaftigkeit und fehlende Nachvollziehbarkeit der Rechnung der Beklagten hinwies und die erforderlichen Unterlagen nannte, diese wurden aber von der Beklagten nicht beigebracht. In dieser Konstellation ist es vertretbar und nicht weiter korrekturbedürftig, wenn das Berufungsgericht der Ansicht war, dass der Beklagten nicht im Wege eines gerichtlichen Sachverständigen zu einer nachvollziehbaren Abrechnung verholfen werden müsse.
Der Unternehmer muss selbst bei einem Kostenvorschlag ohne Gewährleistung eine beträchtliche Überschreitung unverzüglich anzeigen. Unterlässt er dies, verwirkt er jeden Anspruch wegen Mehrarbeit, selbst dann, wenn der Besteller eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlags aus den Umständen vermuten musste.
Wenn die Umstände, die zu Mehraufwendungen führen, in der Sphäre des Bestellers liegen, ist die unverzügliche Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlags entbehrlich.
Wo die Ermittlung des Entgeltsanspruchs nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls eine genaue Abrechnung der erbrachten Leistungen und aufgewendeten Kosten voraussetzt, ist die Fälligkeit des Entgelts aber mit der ordnungsgemäßen Rechnungslegung verknüpft; ansonsten ist eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgelts für seine zur Erbringung des Werks erforderlichen Einzelleistungen nicht gegeben.
Aus von der örtlichen Bauaufsicht erteilten Rechnungsfreigaben lässt sich kein einen selbständigen Verpflichtungsgrund bildendes Anerkenntnis ableiten, liegt darin doch bloß die Erklärung des vom Bauherrn Beauftragten, bestimmte Rechnungsbeträge als angemessen zu erachten.
In der Baubranche ist der Begriff „Warnpflicht“ allgegenwärtig: Es besteht aber weitgehende Unkenntnis über die Bedeutung der werkvertraglichen Warnpflicht und diese wird vielfach mit ganz anderen Informationspflichten (Mitteilungspflichten) verwechselt und vermengt.
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