Zum Hauptinhalt springen
ZRB

Heft 1, März 2020, Band 9

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

40,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download

Inhalt der Ausgabe

S. 3 - 7, Aufsatz

Christoph Wiesinger

Der kaum veränderte § 7 Kollektivvertrag Bauindustrie/Baugewerbe im Spiegel grundlegend geänderter Gesetze. Teil I (Krankheit und Arbeitsunfall)

Für Bauarbeiter sind in § 7 KollV Bauindustrie/Baugewerbe unter der Überschrift „Entgelt bei Arbeitsverhinderung“ der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers bei Krankheit und Arbeitsunfall sowie für die sonstigen Dienstverhinderungsgründe geregelt (letztere werden in Teil II dargestellt). Zwar haben die KollV-Parteien auch in jüngerer Vergangenheit Änderungen an diesen Bestimmungen vorgenommen, sie aber nicht wirklich an die geänderte Gesetzeslage angepasst. Das Ergebnis ist eine Regelung, die man nur dann richtig anwenden kann, wenn man sie vor dem Hintergrund der entsprechenden gesetzlichen Regelungen liest.

S. 8 - 11, Aufsatz

Hermann Wenusch

Toleranzen im Bauwesen

Die „Ungenauigkeit“ ist im Bauwesen geradezu sprichwörtlich. Tatsächlich dürfte eine bestimmte Ungenauigkeit von Längenmaßen (und nur eine solche soll Gegenstand der Überlegungen sein) allgemein erwartet werden. In der Baubranche stößt man immer wieder auf die Plattitüde „Das ist innerhalb der Toleranz“. Überlegungen dazu, wie groß zulässige Toleranzen sind, findet man allerdings kaum ...

S. 12 - 14, Aufsatz

Christoph Wiesinger

Sicherstellung im Rahmen einer Bau-ARGE. Eine Replik auf Philipp Setz, ZRB 2019, 115

Setz hat die Ansprüche der Gesellschafter einer Bau-Arge auf eine Sicherstellung nach § 1170b ABGB analysiert. Die Schlussfolgerung, dass bei einer Los-Arge der Anspruch auf Sicherstellung gegen die übrigen Gesellschafter besteht, ist meines Erachtens im Ergebnis allerdings nicht zutreffend.

S. 15 - 17, Judikatur

Hermann Wenusch

Die Erkundungspflicht des Geschädigten Nr 1

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.

Der Ersatzpflichtige muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.

Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann.

Die Erkundigungsobliegenheit darf nicht überspannt werden. Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden. An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen.

S. 18 - 20, Judikatur

Hermann Wenusch

Die Erkundungspflicht des Geschädigten Nr 2

Das (positive) Wissen des Wissensvertreters wird dem Geschäftsherrn als dessen eigenes Wissen zugerechnet, wodurch die an das Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn eintreten.

S. 21 - 27, Judikatur

Hermann Wenusch

Nochmals: Mitverschulden der Bauaufsicht

Zur örtlichen Bauaufsicht gehört die Überwachung der Herstellung des Werks auf Übereinstimmung mit den Plänen, auf Einhaltung der technischen Regeln, der behördlichen Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen und die Kontrolle der für die Abrechnung erforderlichen Abmessungen, die Führung des Baubuchs etc, also alle jene Kontrolltätigkeiten, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur im Zusammenhang mit Wahrnehmungen auf der Baustelle selbst sinnvoll ausgeübt werden können. Alle anderen zur Bauüberwachung gehörenden Tätigkeiten sind nicht örtliche Bauaufsicht.

Der Vertrag über die Bauaufsicht ist kein Vertrag zugunsten Dritter im Hinblick auf die einzelnen Werkunternehmer.

Die Bauaufsicht soll nur den Bauherrn, der hierfür seinen Architekten gesondert entlohnt, vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von deren Verantwortung entlasten oder deren Verantwortung mindern. Die Bauüberwachung erfolgt ausschließlich im Interesse des Auftraggebers und nicht in jenem der Werkunternehmer.

Den mangelhaft leistenden Werkunternehmer und den mit der Bauaufsicht betrauten Unternehmer, der seine Kontrollpflichten verletzt hat, trifft gemäß § 1302 ABGB eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht ermittelbar ist.

Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, ist nach § 1302 iVm § 896 ABGB nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt.

S. 28 - 29, Judikatur

Hermann Wenusch

Stillschweigende Abbestellung

Gemäß § 1168 (1) Satz 1 ABGB gebührt dem Unternehmer, wenn die Ausführung des Werks unterbleibt, gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist. Er muss sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

[Kann ein Werkunternehmer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen, dass der Werkbesteller an der Erfüllung kein Interesse mehr hat,] ist die Setzung einer Nachfrist durch den Werkunternehmer an sich nicht erforderlich.

Grundlage des Anspruchs nach § 1168 ABGB ist das vereinbarte Entgelt in seiner Gesamtheit.

Der Unternehmer muss [im Falle einer Abbestellung] nicht von sich aus eine Anrechnung vornehmen, sondern der Besteller hat zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss.

S. 30 - 35, Judikatur

Feststellungsklage oder Klage auf Deckungskapital

Ist der Mangel noch nicht verbessert und fordert der Besteller das Deckungskapital für die Mängelbehebungskosten, ist der Anspruch mit jenen Aufwendungen begrenzt, die entstanden wären, hätte der Verpflichtete den vertragsgemäßen Zustand hergestellt.

Anspruch auf das Deckungskapital besteht nur im Umfang des Ersatzes der objektiv notwendigen Behebungskosten, deren Höhe nach den allgemeinen Beweislastregeln der Geschädigte zu beweisen hat. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Kosten.

S. I - II, Praktisches

Hermann Wenusch

Ersatzvornahme: Abnahme oder Abbestellung

S. III - III, Praktisches

Manuel Holzmeier

Der Gläubigerverzug

S. IV - IV, Praktisches

Hermann Wenusch

Der Kritische Pfad

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!