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ZRB

Heft 4, Dezember 2014, Band 2014

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7558

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Inhalt der Ausgabe

S. 165 - 168, Aufsatz

Christoph Wiesinger

Sozialversicherungsrechtliche Fragen bei Bau-Arbeitsgemeinschaften

Bei Bau-Arbeitsgemeinschaften verpflichten sich die Arge-Partner zur Herstellung eines Bauwerks, wofür iaR der Einsatz von Dienstnehmern erforderlich ist. Wie ist dieser Einsatz sozialversicherungsrechtlich zu qualifizieren und welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?

S. 168 - 172, Aufsatz

Hermann Wenusch

Probleme der Teilabbestellung beim Werkvertrag

Der Grundsatz, wonach der Werkbesteller den Werkvertrag jederzeit abbestellen kann, darf nicht dazu führen, dass dem Unternehmer eine Leistung aufoktroyiert wird, zu der er sich nicht verpflichten wollte – genau das kann aber der Fall sein, wenn man eine bloß teilweise Abbestellung von noch zu erbringenden Leistung zulässt. Bei einer (teilweisen) Abbestellung hat der Werkunternehmer ein Rudiment erstellt – dass er dafür keinesfalls gewährleistungspflichtig wird, wie der OGH (in 7 Ob 43/14w; siehe Seite 195 in diesem Heft) judiziert, muss nicht in jedem Fall zutreffen.

S. 172 - 176, Judikatur

Hermann Wenusch

Wieder einmal: Rechtsmissbrauch bei der Ziehung einer Bankgarantie

Es ist gerade Sinn einer Bankgarantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. Streitigkeiten sollen erst nach der Zahlung abgewickelt werden.

Eine Schutzwürdigkeit des Begünstigten aus einer Bankgarantie ist dann nicht gegeben, wenn dieser eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl eindeutig feststeht, dass er keinen derartigen Anspruch gegen den Dritten hat und ihm die Inanspruchnahme des Garanten deshalb als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Ist hingegen die Abberufung der Bankgarantie aufgrund einer vertretbaren Auslegung des im Valutaverhältnis abgeschlossenen Vertrags erfolgt, liegt kein Rechtsmissbrauch vor. Hält sich der Begünstigte aus vertretbaren Gründen für berechtigt, kann ihm kein arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.

Für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs kommt es auf den Wissensstand bzw die Beweislage im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Garantie an.

S. 177 - 182, Judikatur

Günter Hayek

Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung erfasst sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche

Nach dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsbestimmung wird die Haftung der Beklagten „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ für alle Personen- und Sachschäden ausdrücklich unberührt gelassen. Der wörtlich zitierte Zusatz lässt erkennen, dass dieser Vertragspunkt nicht nur Schadenersatzansprüche der Beklagten wegen der Verletzung von Vertragspflichten anspricht, sondern auch die Deliktshaftung der Beklagten; deshalb sind auch aus der Verletzung von Schutzgesetzen abgeleitete Schadenersatzansprüche Gegenstand dieses Vertragspunktes.

Unter Sachschäden ist im Allgemeinen die Beschädigung von im Eigentum des Geschädigten stehenden körperlichen Sachen zu verstehen, weshalb die Aufrechterhaltung der Haftung dafür die Verpflichtung der Beklagten bedeutet, diese realen Schäden durch Natural- oder Geldersatz auszugleichen. Demgegenüber sind unter „Folgeschäden“ jene nachteiligen Veränderungen des Vermögens des Geschädigten zu verstehen, die Folge dieses Eingriffs sind.

Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Folgeschäden ist darauf abzustellen, ob die Parteien an deren Eintritt denken konnten; darauf, ob sie daran tatsächlich gedacht haben, kommt es daher nicht an.

Der Ausschluss der Haftung für (schlichte) grobe Fahrlässigkeit ist nicht in jedem Fall unwirksam, wohl aber bei krass grober Fahrlässigkeit, weil dann Sittenwidrigkeit anzunehmen ist.

Ein krass grob fahrlässiges Fehlverhalten wird allgemein dann angenommen, wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann, sodass die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen ist.

S. 182 - 191, Judikatur

Hermann Wenusch

Zum Schuldinhalt beim Bauwerkvertrag

Eine Leistung ist nur dann mangelhaft im Sinne des § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, dh hinter dem Vertragsinhalt, zurückbleibt.

Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten.

Hat der Unternehmer die Herstellung des Werkes um einen Pauschalpreis versprochen, so ist es unerheblich, wie hoch sich sein Aufwand beläuft und mit wie vielen Versuchen er den vereinbarten Erfolg erreicht.

Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB betrifft nur leichte Fahrlässigkeit, grobes Verschulden hingegen hat der Geschädigte zu behaupten und zu beweisen. Allerdings muss in jenen Fällen, in denen ein vertraglicher Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit vereinbart wurde, der Schädiger beweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft.

Die Ersatzfähigkeit der Sanierungskosten für Mangelschäden setzt deren bereits erfolgte Durchführung nicht voraus, vielmehr genügt die darauf gerichtete Absicht. Dem Geschädigten steht somit das Deckungskapital für die Sanierung des Mangels als zweckgebundener und verrechenbarer, bei Übermaß auch rückforderbarer Vorschuss zu; verwendet der Geschädigte also den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Reparatur, kann der Schädiger seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren; bei Erkennbarkeit höherer Kosten ist der Vorschuss aufzustocken. Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts- und Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses, dem Ersatzpflichtigen kommt ein entsprechendes Überwachungsrecht zu.

Der Geschädigte ist nicht genötigt, zunächst Mangelfolgeschäden auf eigene Kosten zu sanieren und erst dann Ersatz zu begehren.

Die Schadenersatzhaftung des beklagten Schädigers darf nur als gegeben angenommen werden, wenn überwiegende Gründe dafür vorliegen, dass der Schaden durch sein Verhalten herbeigeführt wurde, und er einen anderen Tatsachenzusammenhang nicht noch wahrscheinlicher macht.

Die Anforderungen an den Beweis des hypothetischen Kausalverlaufs sind bei einer (angeblichen) Schädigung durch Unterlassen geringer als jene an den Nachweis der Verursachung bei einer Schadenszufügung durch positives Tun. Der Geschädigte ist nur dafür beweispflichtig, dass überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten des Schädigers herbeigeführt worden. Nach ständiger Rechtsprechung genügt deshalb die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist.

S. 192 - 195, Judikatur

Günter Hayek

Und noch einmal: Zur Erfüllungsgehilfenhaftung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bedient sich ein Werkunternehmer eines Dritten zur Erfüllung seiner Leistungspflichten und hat daher für dessen Verschulden wie für sein eigenes einzustehen, wenn er nach vertraglichen Absprachen nicht nur eine bestimmte Werkleistung zu erbringen, sondern dafür auch ein nach deren Zweck erforderliches und geeignetes Produkt eines selbstständigen und weisungsfreien Dritten bereitzustellen hat und diesen Dritten unmittelbar in die Erbringung der werkvertraglichen Erfüllungshandlungen einbezieht.

Die Beantwortung der Frage, ob der Werkunternehmer für den Dritten gemäß § 1313a ABGB haftet oder nicht, richtet sich primär nach den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Werkbesteller. Gerade bei der Zurechnung selbständiger Unternehmer kommt es besonders auf den konkreten Inhalt des Vertrags zwischen dem Werkbesteller und dem Werkunternehmer und die dabei übernommenen Sorgfaltspflichten an.

S. 195 - 198, Judikatur

Hermann Wenusch

Beendigung eines Werkvertragsverhältnisses – Konsequenzen nach § 1168 ABGB

Der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Ausführung oder Vollendung des Werks. Der Besteller kann vielmehr nach seinem Belieben die Inangriffnahme oder die Fortsetzung und die Vollendung des Werks hindern, weil es unbillig und unzweckmäßig wäre, ihn zu zwingen, das Werk auch dann herstellen zu lassen, wenn sein Interesse daran nicht mehr besteht.

Mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses entfallen grundsätzlich die Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Übergabe eines vollendeten und damit mängelfreien Werks. Die Klägerin ist nur verpflichtet, jene Teile ihres Werks (Pläne) zu übergeben, die sie bereits erstellt hat, und zwar in dem Zustand, in dem sie sich bei Untersagung der Fortsetzung des Werks befunden haben.

S. 199 - 200, Judikatur

Hermann Wenusch

Eine Örtliche Bauaufsicht (ÖBA) kann als Nebenintervenient einem Streit auf der Seite des Bauunternehmers beitreten

Der Umstand, dass ein Verfahrensausgang möglich ist, bei dem sich ein Beitritt auf Seiten des Klägers – rückblickend betrachtet – als zweckmäßiger erweisen könnte, steht der Annahme eines rechtlichen Interesses der Nebenintervenientin am Obsiegen des Beklagten nicht entgegen.

Bei der Beurteilung, ob eine Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen.

Bei der Beurteilung, ob eine Nebenintervention zulässig ist, ist das rechtliche Interesse grundsätzlich ex ante zu beurteilen.

S. 201 - 205, Judikatur

Kein Anspruch auf Ein- und Ausbaukosten aus dem Titel der Gewährleistung im Verhältnis Unternehmer – Unternehmer

Nach ständiger Rechtsprechung bestehen die Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören.

Nach ständiger, auch nach Kritik im Schrifttum aufrecht erhaltener, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird der geschädigte Dritte dann nicht in den Schutzbereich eines fremden, dh zwischen anderen geschlossenen, Vertrags einbezogen, wenn der Dritte selbst einen deckungsgleichen Schadenersatzanspruch aus eigenem Vertrag gegen einen der beiden Kontrahenten hat

Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Willen des österreichischen Gesetzgebers entspräche, eine so weitgehende Ausdehnung der Nachlieferungspflicht, wie sie der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C-65/09 (Weber) und C-87/09 (Putz) für den Verbrauchsgüterkauf verbindlich vorgenommen hat, im Wege richtlinienkonformer Auslegung über den Verbrauchsgüterkauf hinaus auch auf andere Kaufverträge zu erstrecken.

S. 206 - 207, Judikatur

Eine umfassende Vertretungsmacht gilt auch für Nachtragskostenvoranschläge

Die Auslegung von Willenserklärungen hat stets nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, sodass sich eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage in der Regel nicht stellt; dies gilt auch für die Erteilung einer Vollmacht.

Abgesehen davon, dass es höchst ungewöhnlich und vor allem ganz unpraktikabel wäre, die Vertretungsmacht im Außenverhältnis an jeweilige Detailabsprachen zwischen dem Geschäftsherrn und dem Bevollmächtigten zu binden, die dem dritten Vertragspartner regelmäßig nicht zugänglich sind, spricht einiges dafür, die vorgesehene Absprache des Sanierungsumfangs mit der „Hausinhabung“ nur auf das Innenverhältnis zu beziehen und im Übrigen von einer umfassenden Vertretungsmacht im Hinblick auf jene Rechtshandlungen auszugehen, die das Sanierungsvorhaben betreffen.

S. XIII - XVI, Praktisches

Hannah Schaflinger

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