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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2014, Band 2014

Hayek, Günter

Eine vereinbarte Haftungsbeschränkung erfasst sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche

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Nach dem Wortlaut der hier zu beurteilenden Vertragsbestimmung wird die Haftung der Beklagten „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen“ für alle Personen- und Sachschäden ausdrücklich unberührt gelassen. Der wörtlich zitierte Zusatz lässt erkennen, dass dieser Vertragspunkt nicht nur Schadenersatzansprüche der Beklagten wegen der Verletzung von Vertragspflichten anspricht, sondern auch die Deliktshaftung der Beklagten; deshalb sind auch aus der Verletzung von Schutzgesetzen abgeleitete Schadenersatzansprüche Gegenstand dieses Vertragspunktes.

Unter Sachschäden ist im Allgemeinen die Beschädigung von im Eigentum des Geschädigten stehenden körperlichen Sachen zu verstehen, weshalb die Aufrechterhaltung der Haftung dafür die Verpflichtung der Beklagten bedeutet, diese realen Schäden durch Natural- oder Geldersatz auszugleichen. Demgegenüber sind unter „Folgeschäden“ jene nachteiligen Veränderungen des Vermögens des Geschädigten zu verstehen, die Folge dieses Eingriffs sind.

Zur Frage der Vorhersehbarkeit der Folgeschäden ist darauf abzustellen, ob die Parteien an deren Eintritt denken konnten; darauf, ob sie daran tatsächlich gedacht haben, kommt es daher nicht an.

Der Ausschluss der Haftung für (schlichte) grobe Fahrlässigkeit ist nicht in jedem Fall unwirksam, wohl aber bei krass grober Fahrlässigkeit, weil dann Sittenwidrigkeit anzunehmen ist.

Ein krass grob fahrlässiges Fehlverhalten wird allgemein dann angenommen, wenn die unterlaufene Fahrlässigkeit so krass ist, dass mit einem derartigen Verhalten nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und nach redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann, sodass die grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz gleichzustellen ist.

  • Hayek, Günter
  • § 1311 ABGB
  • Vorhersehbarkeit
  • § 879 ABGB
  • Freizeichnung
  • entgangener Gewinn
  • § 1293 ABGB
  • Regeln der Technik
  • Sachschaden
  • Verzichtserklärung
  • § 915 ABGB
  • Vertragshaftung
  • Produktionsausfall
  • § 914 ABGB
  • Haftungsausschluss
  • positiver Schaden
  • Folgeschaden
  • krass grobe Fahrlässigkeit
  • Vorausverzicht
  • Deliktshaftung
  • Vermögensschaden
  • Gewinnentgang
  • Voraussehbarkeit
  • Sittenwidrigkeit
  • schlichte grobe Fahrlässigkeit
  • ZRB 2014, 177
  • § 1299 ABGB
  • Baurecht
  • Haftungsbeschränkung
  • Schutzgesetz
  • Vorsatz
  • OGH, 19.12.2013, 3 Ob 196/13i

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