Der Beitrag geht den vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen Baubehörde und Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde, von der Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), über das Verfahren selbst bis zum abschließenden Übergang der Zuständigkeit nach.
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 143 - 149, Aufsatz
Häufige Irrtümer bei der Beurteilung von Mehrkostenforderungen in der Baubranche
Besonders in der Baubranche kommt es oft anders, als man denkt. Im gegebenen Fall stellt sich dann die Frage hinsichtlich der Auswirkung auf das vereinbarte Entgelt. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob die Kalkulation des Unternehmers zu berücksichtigen ist und ob auf die subjektive Äquivalenz bei Vertragsabschluss Rücksicht zu nehmen ist. Erstaunlicherweise übernimmt die Rechtswissenschaft unreflektiert Stehsätze der Baubetriebswirtschaft, die einer juristischen Überprüfung allerdings nicht standhalten.
S. 150 - 151, Judikatur
Mangels Bestellung eines Baustellenkoordinators trägt der Bauherr selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG stellt nur darauf ab, dass (gleichzeitig oder aufeinanderfolgend) Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf einer Baustelle tätig sind.
Ein bestellter Baustellenkoordinator erfüllt – nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten – eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten. Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator bestellt, trifft ihn keine Gehilfenhaftung, sondern er haftet nur mehr für Auswahlverschulden.
S. 152 - 154, Judikatur
ÖNORM B 2110 kann als AGB als Bestandteil eines abgeschlossenen Werkvertrags Geltung erlangen
Verletzt der Gehilfe durch die Schädigung des Dritten zugleich auch seine Verpflichtung gegenüber dem Werkbesteller zu sachgemäßer und sorgfältiger Ausführung des Werks, ist der Regressanspruch des Bestellers ein Schadenersatzanspruch aus dem Vertragsverhältnis.
Punkt 12.3.1 der ÖNORM B 2110 differenziert nicht zwischen einem unmittelbar der Auftraggeberin zugefügten Schaden oder einem dieser erst mittelbar (durch Inanspruchnahme durch den Dritten) entstehenden Schaden.
S. 155 - 160, Judikatur
Keine weite Auslegung von § 15 BTVG: Der Bauträger haftet nicht für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung, etwa eine...
Gemäß § 6 Abs 4 MaklerG hat der Makler im Fall eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses zwischen ihm und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist. Auch wenn im Kauf- und Bauträgervertrag eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision ausdrücklich festgehalten ist, fällt eine solche Zahlung des Erwerbers nicht in den Anwendungsbereich des § 15 BTVG, da diese Bestimmung angesichts der Wortfolge „entsprechend dem Bauträgervertrag“ nur so verstanden werden kann, dass der Bauträger für Rückforderungsansprüche des Erwerbers aufgrund von Zahlungen an Dritte dann nicht haftet, wenn diese Zahlungen infolge einer eigenständigen vertraglichen Vereinbarung geleistet wurden. Auch wenn daher eine sich aus dem Maklervertrag ergebende Zahlungsverpflichtung im Bauträgervertrag angeführt ist, handelt es sich dabei nicht um eine Zahlungspflicht „entsprechend dem Bauträgervertrag“.
Bei der Beurteilung von Aussagen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser iSd § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung geführte Gespräche über Sonderwünsche, die Aufnahme eines Sonderwunschprotokolls und dessen Weiterleitung an den ausführenden Professionisten ist kein Verhalten des Bauträgers, das geeignet ist, bei der Käuferin eine abweichende Vorstellung vom konkreten Inhalt des kurz darauf abgeschlossenen schriftlichen Kauf- und Bauträgervertrags herbeizuführen, auch wenn die Käuferin auf den Inhalt des schriftlichen Vertrags nicht ausdrücklich hingewiesen wurde. Selbst der Umstand, dass der Bauträger aufgrund einer Mängelrüge der Käuferin in Bezug auf die ausgeführten Sonderwünsche den Professionisten zur Mängelbehebung veranlasst, führt nicht zur Annahme einer konkludenten Vertragsänderung.
Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat. Im Zweifel liegt ein Werk in Abteilungen dann vor, wenn mehrere voneinander unabhängige Werke herzustellen sind.
Bei einheitlich angebotenen und insgesamt beauftragten Leistungen ist mangels gegenteiliger Abrede von einem einheitlichen Werk auszugehen.
S. 161 - 166, Judikatur
Eine in AGB enthaltene Einschränkung der Ersatzpflicht auf „reine Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn“ muss im Unternehmergeschäft nicht sittenwidrig sein
Bei Verzugszinsen und den Kosten des Titelverfahrens handelt es sich nicht um einen eigenständigen Schaden, sondern um Nebenforderungen zu den einzelnen Schadenspositionen. Das rechtliche Schicksal der Verzugszinsen und Kosten folgt deshalb jenem der Hauptforderungen.
Voraussetzung für das Entstehen des Regressanspruchs des Geschäftsherrn gemäß § 1313 Satz 2 ABGB ist nicht der Schadenseintritt oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sondern die Zahlung des Regressberechtigten an den Dritten.
S. 167 - 169, Judikatur
Umfang und Auslegung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses
Für die Reichweite einer generell formulierten Ausschlussvereinbarung spielt es eine wesentliche Rolle, ob es bloß um gewöhnlich vorausgesetzte oder eigens vereinbarte, also zugesicherte Eigenschaften geht. Während die erste Fallgruppe vom Ausschluss erfasst wird, haftet der Verkäufer bei Zusage bestimmter Eigenschaften der Sache auch im Fall eines vereinbarten Ausschlusses der Gewährleistung.
Die Rechtsprechung bejaht die Zulässigkeit eines vertraglichen Verzichts auf Gewährleistungsansprüche sogar bei verborgenen Mängeln, jedenfalls aber dann, wenn der Mangel für den Käufer – etwa durch Besichtigung sowie Informationsaufnahme – erkennbar gewesen wäre.
Der Umfang eines Gewährleistungsausschlusses ist durch Auslegung im Einzelfall (§§ 914 f ABGB) nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln.
S. XXIII - XXIII, Praktisches
Der Generalunternehmer - zwischen Bauherr und Subunternehmer
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