Die Vermittlung von Unterkünften „von Privat an Privat“ ist in aller Munde. Airbedandbreakfast, kurz: Airbnb, wird als die Alternative zum Hotel gehandelt, weil individueller, günstiger, hipper. Zu Deutsch: Luftmatratze und Frühstück. Aber: Darf man das einem Übernachtungsgast in Österreich (gegen Entgelt) bieten? Darf man seine Wohnung während eines eigenen Urlaubs (und dadurch bedingtem Leerstand) an Touristen vermieten? Ist Airbnb gar ein Geschäftsmodell, um die Fesseln des MRG zu sprengen und „mehr“ aus einem Zinshaus rauszuholen?
- ISSN Online: 2309-7558
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Inhalt der Ausgabe
S. 46 - 53, Aufsatz
Kurzzeitvermietungen: Airbnb & Co im rechtlichen „Graubereich“?
Mit dem in Kürze in Kraft tretenden Vergaberechtsreformgesetz 2018 wird das österreichische Vergaberecht grundlegend novelliert. Der vorliegende Aufsatz nimmt ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige zentrale Änderungen in den Blick. Im Fokus steht dabei der materielle Teil der Regierungsvorlage zum BVergG 2018.
S. 63 - 73, Judikatur
Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers und Mitverschulden bei Verletzung der Warnpflicht
Unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer haftet den Bestellern gegenüber nicht für die Ausführung (Erfüllung) von Verträgen, aber sehr wohl für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes haftet der Beklagte für alle Nachteile, die bei Einhaltung des Schutzgesetzes nicht eingetreten wären. Der Geschädigte hat den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Es bedarf hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs [...].
Es obliegt [...] dem Schädiger der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat.
Nach der Rechtsprechung besteht eine Warnpflicht grundsätzlich auch gegenüber dem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller.
In einem solchen Fall kommt jedoch auch ein Mitverschulden des Bestellers in Betracht.
Treffen den Werkbesteller qualifizierte Mitwirkungspflichten, so muss er sich auch Fehler jener fachkundigen Vorunternehmer anrechnen lassen, die ihm untauglichen Stoff oder unrichtige Pläne oder Gutachten geliefert haben.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Besteller die Herstellungsmethode bzw die Art der Ausführung vorgibt, ohne dem Werkunternehmer zu erkennen zu geben, an seiner fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart interessiert zu sein.
Bei Ausmessung des Mitverschuldens kommt diesem im Verhältnis zur Warnpflichtverletzung durch die Beklagte geringere Bedeutung zu, weil Letztere als Werkunternehmerin, die einen rechtlichen Erfolg schuldet, die Hauptlast zum Misslingen des Werkes trägt. Die Abwägung führt zu einer Bemessung im Verhältnis 2:1 zu Lasten der Beklagten.
S. 74 - 78, Judikatur
Zur Anwendbarkeit des FAGG bei „Zusatzaufträgen“ und zum Wesen des Einheitspreisvertrags
Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob äußerlich getrennte Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann.
Der Einheitspreisvertrag versetzt die Vertragsparteien in die Lage, auf Leistungsänderungen flexibel zu reagieren.
Haupt[ver]trag und Zusatz[bestellungen] bilden [hier] einen einheitlichen Vertrag, der zum Zweck der Sanierung der Wohnung der Beklagten abgeschlossen wurde. Da aus rechtlicher Sicht kein gesonderter, außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossener Vertrag vorliegt, ist der sachliche Anwendungsbereich des FAGG auch in Bezug auf die Zusatz[bestellungen] nicht eröffnet.
Die Warnpflicht des Unternehmers besteht grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachverständig beratenen Besteller.
Verletzt der Werkunternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und der Besteller ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte.
Ein Werkbesteller muss sich nicht jedes mitwirkende Verschulden eines von ihm beigezogenen sachverständigen Gehilfen anrechnen lassen. Ein Mitverschulden kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn der Werkbesteller Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen oder die er nachträglich übernommen hat.
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