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Wenusch, Hermann

Zur Anwendbarkeit des FAGG bei „Zusatzaufträgen“ und zum Wesen des Einheitspreisvertrags

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Mangels ausdrücklicher Erklärungen der Parteien zur Frage, ob äußerlich getrennte Verträge sachlich eine Einheit bilden sollen, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln, ob ein derartiger Wille der Parteien angenommen werden kann.

Der Einheitspreisvertrag versetzt die Vertragsparteien in die Lage, auf Leistungsänderungen flexibel zu reagieren.

Haupt[ver]trag und Zusatz[bestellungen] bilden [hier] einen einheitlichen Vertrag, der zum Zweck der Sanierung der Wohnung der Beklagten abgeschlossen wurde. Da aus rechtlicher Sicht kein gesonderter, außerhalb der Geschäftsräume der Klägerin geschlossener Vertrag vorliegt, ist der sachliche Anwendungsbereich des FAGG auch in Bezug auf die Zusatz[bestellungen] nicht eröffnet.

  • Wenusch, Hermann
  • Zusatz
  • Einheitspreisvertrag
  • Hauptvertrag ÖNORM B 2110
  • FAGG
  • ZRB 2018, 74
  • Nachtrag
  • Baurecht
  • OGH, 20.02.2018, 4 Ob 28/18y

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