Fragen des Gewährleistungsrechts spielen in der bauvertraglichen Praxis eine bedeutende Rolle. Fragen des Wertersatzes bei Wandlung und die Berechnung dieses Wertersatzes spielen aber dem gegenüber nur eine untergeordnete Rolle. Nach einer Einführung soll die Judikatur des OGH und deutsche Judikatur zu bauvertraglichen Fragen dargestellt und bewertet werden.
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- ISSN Online: 2309-7558
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S. 79 - 85, Aufsatz
Wertersatz bei Wandlung unter besonderer Berücksichtigung des Bauvertragsrechts
Beim Werkvertrag wird der Grundsatz „pacta sunt servanda“ durchbrochen, indem dem Besteller ein Abbestellungsrecht eingeräumt wird. Dem Werkunternehmer – so wird unterstellt – kommt es ohnehin nur auf das Entgelt an und das erhält er grundsätzlich auch im Falle einer Abbestellung. Es wird davon ua allerdings das abgezogen, was zu erwerben absichtlich versäumt wird. Es stellt sich die Frage, ob dadurch eine Art Kontrahierungszwang auferlegt wird, bei dem nicht der Wille des Werkunternehmers, sondern der hypothetische Wille eines „Maßmenschen“ den Ausschlag geben soll.
S. 89 - 92, Judikatur
Partielle Verknüpfung von Generalunternehmer- und Subunternehmerverträgen sowie Leistungsverweigerungsrecht bei Verletzung von Nebenpflichten
Die Rechtsbeziehungen zwischen Besteller (Bauherr) und Generalunternehmer sowie zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer sind grundsätzlich völlig getrennt voneinander zu betrachten.
Der Grundsatz der Trennung der Verträge kann ausnahmsweise in jenen Fällen durchbrochen werden, in denen die Leistung des Generalunternehmers und die des Subunternehmers so eng miteinander verbunden sowie gegenseitig abhängig sind, dass die strikte Trennung der beiden Rechtsverhältnisse zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.
Im Falle einer partiellen Verknüpfung der Verträge kann der Generalunternehmer nicht mehr ein Werk vom Subunternehmer verlangen, welches er selbst dem Besteller nicht mehr zu erbringen hat.
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB steht nur bei im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten und äquivalenten Nebenpflichten zu; nicht jedoch bei unselbstständigen Nebenpflichten (hier Bautagesberichte bei einem Pauschalpreisvertrag).
S. 93 - 97, Judikatur
Einsichtnahme des Liegenschaftserwerbers in die Urkundensammlung bei Vorliegen eines Hinweises nach § 5 GBG führt nicht zur Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes
In die Urkundensammlung ist dann Einsicht zu nehmen, wenn entweder das Hauptbuch auf die Urkundensammlung Bezug nimmt, wenn bei dem in das Hauptbuch Einsicht Nehmenden der Verdacht erweckt werden muss, dass das Hauptbuch und die Urkundensammlung nicht übereinstimmen, oder wenn die Einsichtnahme in die Urkundensammlung als verkehrsüblich angesehen werden muss. Besteht die Obliegenheit zur Einsichtnahme in die Urkundensammlung in Bezug auf ein bestimmtes Recht, ist der Erwerber allerdings an ein bloß vereinbartes, aber nicht im Grundbuch eingetragenes und damit sachenrechtlich nicht entstandenes anderes Recht nicht gebunden.
S. 98 - 100, Judikatur
Eine neue Bewilligungspflicht wirkt im Zweifel nicht auf Bauführungen, die vor Inkrafttreten der Neuregelung bewilligungsfrei begonnen wurden
Ob eine Baubewilligung erforderlich ist, ergibt sich nach dem Einleitungssatz des § 60 Abs 1 WrBauO („vor Beginn“) aus jener Rechtslage, die bei Beginn der Ausführung des Bauvorhabens (hier des Abbruches) gegolten hat.
Der Grundsatz der Baufreiheit, der sich aus dem Eigentum an Grund und Boden ergibt, beinhaltet, dass das Recht zum Bauen als im Zweifel nicht eingeschränkt zu beurteilen ist.
Ein „widersprüchlicher“ Werkvertrag ist nur dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart wird, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen.
Bei der Frage nach der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist nicht allein die Höhe der Behebungskosten ausschlaggebend, sondern es ist vor allem auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Werkbesteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig“ sein, wenn der Mangel den Gebrauch aber hingegen entscheidend beeinträchtigt, dann sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserungskosten als unverhältnismäßig anzusehen.
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